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Ausbildung, Berufsausbildung, Lehre

Verordnung ueber die Berufsausbildung
im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik


Fachinformatiker/Fachinformatikerin vom 10. Juli 1997
(BGBI. I S. S1741 vom 15. Juli 1997) Inhalt

§ 1    Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
§ 2    Ausbildungsdauer
§ 3    Struktur und Zielsetzung der Berufausbildung 
§ 10  Ausbildungsberufsbild
§ 11  Ausbildungsrahmenplan
§ 12  Ausbildungsplan
§ 13  Berichtsheft
§ 14  Zwischenpruefung
§ 15  Abschlusspruefung
§ 28  Aufhebung von Vorschriften
§ 29  Übergangsregelung
§ 30  Inkrafttreten  


Ausbildungsrahmenplan fuer die Berufsausbildung zum Fachinformatiker/ zur Fachinformatikerin

Anlage 2 Teil A (zu § 11) Sachliche Gliederung
Anlage 2 Teil B (zu § 11) Zeitliche Gliederung

Verordnung

ueber die Berufsausbildung 
im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik 

Vom 10 Juli 1997 
(Auszug)

Fachinformatiker/Fachinformatikerin

Auf Grund des § 25des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24.
August 1976 (BGBI. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 17. November 1994 (BGBI. I S.3667), verordnet das Bundesministerium fuer Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:

 

Erster Teil
Gemeinsame Vorschriften

§ 1
Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe 

(1) Die Ausbildungsberufe

1.  Informations- und Telekommunikationssystem-Elektroniker/Informations- und Telekommunikationssystem-Elektronikerin ( IT-System-Elektroniker/ IT-System-Elektromikerin),

2 . Fachinformatiker/Fachinformatikerin,

3.  Informations- und Telekommunikationssystem-Kaufmann/Informations- und Telekommunikationssystem Kauffrau (IT-System- Kaufmann/IT-System-Kauffrau),

4.  Informatikkaufmann/Informatikkauffrau werden staatlich anerkannt. 

(2) In den Ausbildungsberuf Fachinformatiker/Fachinformatikerin kann in Folgenden Fachrichtungen ausgebildet werden:

1.   Anwendungsentwicklung 

2.  Systemintegration.

§ 2
Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3
Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung

(1) Die Ausbildung vermittelt in einem zeitlichem Umfang vom insgesamt 18 Monaten, verteilt ueber die gesamte Ausbildungszeit, gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse fuer eine Beruftätigkeit der in Informations- und Telekommunikationstechnik. 

(2) In weiteren, gleichfalls ueber die gesamte Ausbildungszeit verteilten 18 Monaten, werden die fuer § 1 genannten Ausbildungsberufe unterschiedlichen berufsspezifischen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt.

(3) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausuebung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchfuehren und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 1 beschriebenen Befähigung ist auch in den Pruefungen nach §§ 8 und 9, 14 und 15, 20 und 21, 26 und 27 nachzuweisen. 

§§ 4 bis 9 sind fuer diesen Beruf nicht erforderlich.

 

Dritter Teil

Vorschriften fuer den Ausbildungsberuf 
Fachinformatiker/Fachinformatikerin

 

§ 10 
Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

 1.   der Ausbildungsbetrieb:
 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,
 1.2 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
 1.4 Umweltschutz;
 2.   Geschäfts- und Leistungsprozesse: 
 2.1 Leistungserstellung und -verwertung,
 2.2 betriebliche Organisation, 
 2.3 Beschaffung,
 2.4 Markt- und Kundenbeziehung,
 2.5 kaufmännische Steuerung Kontrolle;
 3    Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken:
 3.1 informieren und Kommunizieren,
 3.2 Planen und Organisieren,
 3.3 Teamarbeit;
 4.   informations- und telekommunikationstechnische Produkte und Märkte:
 4.1 Einsatzfelder und Entwicklungstrends,
 4.2 Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme,
 4.3 Anwendungssoftware,
 4.4 Netze, Dienste;
 5.   Herstellen und Betreuen von Systemloesungen:
 5.1 Ist-Analyse und Konzeption, 
 5.2 Programmiertechniken,
 5.3 Installieren und Konfigurieren, 
 5.4 Datenschutz und Urherberrecht,
 5.5 Systempflege;
 6.   Systementwicklung:
 6.1 Analyse und Design,
 6.2 Programmiererstellung und -dokumentation, 
 6.3 Schnittestellenkonzeption, 
 6.4 Testverfahren;
 7.   Schulung.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Anwendungsentwicklung sind ueber die in Absatz 1 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse hinaus mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

 8.   informations- und telekommunikationstechnische Systeme:
 8.1 Architekturen,
 8.2 Datenbanken und Schnittestellen:
 9.    kundenspezifische Anwendungsloesungen,
 9.1  kundenspezifische Anpassungen und Softwarepflege,
 9.2  Bedienoberflächen,
 9.3  softwarebasierte Präsentationen,
 9.4  technisches Marketing;
10.   Fachaufgaben Einsatzgebiet: 
10.1 Produkte, Prozesse und Verfahren,
10.2 Projektplanung,
10.3 Projektdurchfuehrung,
10.4 Projektkontrolle, Qualitätssicherung.

(3) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 2 Nr. 10 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete  anzuwenden und zu vertiefen:

  1.   kaufmännische Systeme,

  2.   technische Systeme,

  3.   Expertensysteme,

  4.   mathematisch-wissenschaftlich Systeme,

  5.   Multimedia.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Es koennen auch andere Einsatzgebiete zugrunde gelegt werden, wenn die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse in Breite und Tiefe gleichwertig sind.

(4) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Systemintegration sind ueber die in Absatz 1 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse hinaus mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

8.     Systemintegration:
8.1   Systemkonfiguration,
8.2   Netzwerke,
8.3   Systemloesungen
8.4   Einfuehrung von Systemen;
9.     Service:
9.1   Benutzerunterstuetzung,
9.2   Fehleranalyse,     
9.3   Systemunterstuetzung;
10.   Fachaufgaben im Einsatzgebiet:
10.1 Produkte, Prozesse und Verfahren,
10.2 Projektplanung,
10.3 Projektdurchfuehrung,
10.4 Projektkontrolle, Qualitätssicherung.

(5) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 4 Nr. 10 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:

1.    Rechenzentren,

2.    Netzwerke,

3.    Client-Server,

4.    Festnetze,

5.    Funknetze.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Es koennen auch andere Einsatzgebiete zugrunde gelegt werden. wenn die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse in Breite und Tiefe gleichwertig sind.  

 

§11
Ausbildungsrahmenplan

Die in § 10 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach den in Anlage 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung
der Berufsausbildung (ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des 6ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichungen erfordern.

 

§12
Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans fuer den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

 

§13
Berichtsheft 

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu fuehren. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während
der Ausbildungszeit zu fuehren. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen..

 

§14
Zwischenpruefung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenpruefung durchzufuehren. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenpruefung erstreckt sich auf die Anlage 2 fuer das erste Ausbildungsjahres aufgefuehrten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf dem im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Pruefung soll in der schriftlichen Pruefung in insgesamt hoechstens hoechsten 180 Minuten vier Aufgaben bearbeiten, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen. Hierfuer kommen insbesondere folgende Gebiete in betracht:

1.   betriebliche Leistungsprozesse und Arbeitsorganisationen,

2.   informations- und telekommunikationstechnische Systeme,  

3.   Programmerstellung und -dokumentation,

4.   Wirtschafts- und Sozialkunde

(4) Die in Absatz 3 genannte Pruefungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Pruefung in programmierter Form durchgefuehrt wird.

§15
Abschlusspruefung 

 (1) Die Abschlusspruefung erstreckt sich auf die in Anlage 2 durchgefuehrten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelnden Lehrstoffe, soweit er fuer die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Pruefling soll in Teil A der Pruefung eine betriebliche Projektarbeit durchfuehren und dokumentieren sowie in insgesamt hoechsten 30 Minuten diese Projektarbeit präsentieren und darueber ein Fachgespräch fuehren. Fuer die Projektarbeit soll der Pruefling eine Auftrag oder eine abgegrenzten Teilauftrag ausfuehren. Hierfuer kommt insbesondere eine der nachfolgenden Aufgaben in Betracht:

1.    in der Fachrichtung Anwendungsentwicklung in insgesamt hoechstens 70 Stunden fuer die Projektarbeit einschließlich Dokumentation:
       a)  Erstellen oder Anpassen eines Softwareproduktes, einschließlich Planung, Kalkulation, Realisation und Testen,
       b)  Entwicklung eines Pflichtenheftes, einschließlich Analyse kundenspezifischer Anforderung Anforderungen, Schnittstellenbetrachtung und Planung der Einfuehrung;

2.    in der Fachrichtung Systemintegration in insgesamt hoechstens 35 Stunden fuer die Projektarbeit einschließlich Dokumentation:
       a)  Realisieren und Anpassen eines komplexen Systems der Informations- und Telekommunikationstechnik einschließlich Anforderungsanalyse,
            Planung, Angebotosterstellung, Inbetriebnahme und Übergabe,
       b)  Erweitern eines komplexen Systems der Informations- und Telekommunikationstechnik sowie Einbinden von Komponenten in das
            Gesamtsystem unter Beruecksichtigung organisatorischer und logistischer Aspekte einschließlich Anforderungsanalyse, Planung,
            Angeboterstellung, Inbetriebnahme und Übergabe.

Die Ausfuehrung der Projektarbeit wird mit praxisbezogene Unterlagen dokumentiert. Durch die Projektarbeit und deren Dokumentation soll der Pruefling belegen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig planen und kundengerecht umsetzen sowie Dokumentationen kundengerecht anfertigen, zusammenstellen und modifizieren kann. Durch die Präsentation einschließlich Fachgespräch soll der Pruefling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und Loesungskonzepte zielgruppengerecht darstellen, den fuer die Projektarbeit relevanten fachlichen Hintergrund aufzeigen sowie die Vorgehensweise im Projekt begruenden kann. Dem Pruefausschluss ist vor der Durchfuehrung der Projektarbeit das zu realisierende Konzept einschließlich einer Zeitplanung sowie Hilfsmittel zur Präsentation zur Genehmigung vorzulegen. Die Projektarbeit einschließlich Dokumentation sowie die Präsentation einschließlich Fachgespräch sollen jeweils mit 50 von Hundert gewichtet werden.

(3) Der Pruefungsteil B besteht aus drei Pruefungsbereichen Ganzheitliche Aufgabe I, Ganzheitliche Aufgabe II sowie Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Fuer die Ganzheitliche Aufgabe I kommt insbesondere eine der nachfolgenden Aufgaben in Betracht:

 1.  Planen  eines Softwareproduktes zur Loesung einer Fachaufgabe. Dabei soll der Pruefling zeigen, dass er Softwarekomponenten auswählen,
      Programmspezifikationen anwendungsgerecht festlegen sowie Bedienoberflächen funktionsgerecht und ergonomisch konzipieren kann;

 2.  Grobplanung eines Projektes fuer ein zu realisierendes System der Informations- und Telekommunikationstechnik. Dabei soll der Pruefling
       zeigen, dass er das System entsprechend den kundenspezifischen Anforderungen unter wirtschaftlichen, organisatorischen und technische
       Gesichtspunkten selbstständig Planen kann; 

 3.  Entwickeln eines Benutzerschulungsprojektes fuer ein beschriebenes informations- und telekommunikationstechnisches System. Dabei soll der 
      Pruefling zeigen, dass er eine anwendungs- und benutzergerechte Schulungsmaßnahme entwickeln sowie der dafuer erforderlichen Aufwand
      ermitteln kann;

4.   Entwickeln eines Sicherheits- oder Sicherungskonzeptes fuer ein gegebenes System der Informations- und Telekommunikationstechnik. Dabei
      soll der Pruefling zeigen, dass er nach wirtschaftlichen, organisatorischen und technischen Aspekten geeignetes Sicherheits- oder Sicherungs-
      konzept planen und Maßnahmen fuer dessen Umsetzung erarbeiten kann.

Fuer die Ganzheitliche Aufgabe II kommt fuer beide Fachrichtungen insbesondere eine der folgenden Aufgaben in Betracht:

1.   Bewerten eines Systems der Informations- und Telekommunikationstechnik. Dabei soll der Pruefling zeigen, dass er die Leistungsmarke, Benutzerfreundlichkeit,  Wirtschaftlichkeit und Erweiterbarkeit des Systems hinsichtlich definierter Anforderungen beurteilen kann;

2.   Entwerfen eines Datenmodells fuer ein Anwendungsbeispiel. Dabei soll der Pruefling zeigen, dass er Kundenanforderungen in ein 
      Datenmodell umsetzen kann;

3.   benutzergerechtes Aufbereiten technischer Unterlagen. Dabei soll der Pruefling zeigen, dass er die zur Anwendung informations- und 
      telekommunikationstechnischer Systeme notwendigen Inhalte fachsprachlicher, einschließlich englischsprachiger Bedienungsanleitungen
      Dokumentationen und Handbuecher benutzergerecht aufbereiten kann;

4.   Vorbereiten einer Benutzerberatung unter Beruecksichtigung auftragsspezifischer Wuensche anhand eines praktischen Falles. Dabei soll
      der Pruefling zeigen, dass er ein Beratungskonzept entwickeln und kundenorientiert handeln kann.

Im Pruefungsbereich Wirtschaft- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen, insbesondere aus folgenden 
Gebieten in Betracht:

(5) Fuer den Pruefungsteil B ist von folgenden zeitlichen Hoechstwerten auszugehen:

1.   fuer die Ganzheitlichen Aufgagen I und II                                   je 90 Minuten,

2.   im Pruefungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde                         60 Minuten.

(6) Innerhalb des Pruefungsteils B haben die Ganzheitlichen Aufgaben I und II gegenueber dem Pruefungsbereich Wirtschaft- und Sozialkunde 
jeweils das doppelte Gewicht.

(7) Sind im Pruefungsteil B die Pruefungsleitungen in bis zu zwei Pruefungsbereichen mit ,,mangelhaft" und einem weiterem Pruefungsbereich mit mindestens ,,ausreichen" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prueflings oder nach Ermessen des Pruefungsausschlusses in einem der mit ,,mangelhaft" bewerteten Pruefungsbereiche die Pruefung durch eine muendliche Pruefung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese fuer das Bestehen der Pruefung den Ausschlag geben kann. Der Pruefungsbereich ist vom Pruefling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses fuer diesen Pruefungsbereich ist das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der muendlichen Ergänzungspruefung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. 

(8) Die Pruefung ist bestanden, wenn jeweils  in den Pruefungsteilen A und B mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Werden die Pruefungsleistungen in der Projektarbeit einschließlich Dokumentation, in der Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch oder in einem der drei Pruefungsbereiche mit ,,ungenuegend" bewertet, so ist die Pruefung nicht bestanden.              

 

§§ 16 bis 27 sind fuer diesen Beruf nicht erforderlich.

 

Sechster Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften 

 

§28 
Aufhebung von Vorschriften

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Pruefungsanforderungen fuer die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere fuer den Ausbildungsberuf Datenverarbeitungskaufmann, sind nicht mehr anzuwenden.
    

§29
Übergansregelungen

(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

(2) Fuer Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Dezember 1998 beginnen, koennen die Vertragsparteien die Anwendung der bisherigen Vorschriften vereinbaren.

 

§30
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.

 

Bundesminister fuer Wirtschaft
In Vertretung
Buenger

 


Anlage 2Teil A
(zu § 11)

 

Ausbildungsrahmenplan 
fuer die Berufsausbildung zum Fachinformatiker/Fachinformatikerin
-Sachliche Gliederung-

 

Abschnitt 1: Gemeinsame Ausbildungsinhalte

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen  Planens, Durchfuehren und Kontrollieren zu vermitteln sind

1

2

3

1. Der Ausbildungsbetrieb
(§ 10 Abs. 1 Nr. 1)    
 
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur
($ 10 Abs. 1 Nr. 1.1)
a) Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetrieb im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang beschrieben
b) Aufbau des ausbildenden Betriebes erläutern
c) Art und Rechtsform des Betriebes erläutern
d) die Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen,
Verbänden, Behoerden und Gewerkschaften beschreiben
1.2 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht

(§ 10 Abs. 1 Nr. 1.2)

a) rechtliche Vorschriften zur Berufsausbildung erläutern, Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis erklären
b) die Ausbildungsordnung mit dem betrieblichen Ausbildungsplan vergleichen
c) die Notwendigkeit weiterer beruflichen Qualifizierung begruenden
d) berufliche Fortbildungsmoeglichkeiten beschreiben und Aufstiegsmoeglichkeiten nennen
e) wesentliche Bestimmungen des Arbeits- und Tarifrechtes beschreiben und ihre Bedeutung fuer das Arbeitsverhältnis erklären
f) eigene Entgeltabrechnung erklären
g) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen oder personalvertretungsrechtliche Organe des ausbildenden Betriebes erklären
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz 
bei der Arbeit
(§ 10 Abs. 1 Nr. 1.3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhuetungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwende; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur  Brandbekämpfung ergreifen
1.4 Umweltschutz
(§ 10 Abs. 1 Nr. 1.4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) moegliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) fuer den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c) Moeglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zufuehren 
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zufuehren
2 Geschäfts- und Leistungsprozesse
(§ 10 Abs. 1 Nr. 2)
 
2.1 Leistungserstellung und -verwertung
(§ 10 Abs. 1 Nr. 2.1)
a) den Prozess der Leistungserstellung im Ausbildungsbetrieb beschreiben
b) Wirtschaftlichkeit und Produktivität betrieblicher Leistungen beurteilen
c) Einfluss der Wettbewerbsituation auf die Leistungsstellung und -verwertung darstellen
d) die Rolle von Kunden und Lieferanten  fuer die Leistungsdarstellung und -verwertung erläutern 
2.2 Betriebliche Organisation
(§ 10 Abs. 1 Nr. 2.2.)
a) Zuständigkeit fuer die unterschiedlichen Aufgaben im Ausbildungsbetrieb unterscheiden
b) die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Organisationseinheiten beschreiben, insbesondere Informationseinfluesse und Entscheidungsprozesse darstellen
c) Vor- und Nachteile von zentralen und dezentralen Organisationsformen erläutern 
2.3 Beschaffung
(§ 10 Abs. 1 Nr.2.3
a) Bedarf an informations- und telekommunikationstechnischen Produkten und Dienstleistungen ermitteln
b) Produktinformationen von Arbeitern unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichtspunkten auswerten
c) Angebote einholen und vergleichen
d) Bestellvorgänge planen und durchfuehren, Wareneingang kontrollieren  
2.4 Markt- und Kundenbeziehung
(§ 10 Abs. 1 Nr. 2.4
a) bei der Marktbeobachtung mitwirken, insbesondere Preise, Leistungen, Konditionen von Wettbewerbern vergleichen
b) Beduerfnisse und Kaufverhalten von Benutzern informations- und telekommunikationstechnischer Systeme feststellen sowie Zielgruppen unterscheiden
c) Kunden unter Beachtung von Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundeninteressen beruecksichtigen
d) Kundenbeziehungen unter Beruecksichtigung betrieblicher Grundsätze gestalten
e) an der Vorbereitung von Verträgen und Vertragverhandlungen mitwirken, ueber Finanzierungsmoeglichkeiten informieren
f) an Marketing- und Verkaufsvoerderungsmaßnahmen mitwirken
g) Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis darstellen  
2.5 Kaufmännische Steuerung und 
Kontrolle
(§ 10 Abs. 1 Nr. 2.5)
a) die Notwendigkeit der Steuerung und Kontrolle der Geschäftsprozesse begruenden
b) Kosten und Erträge fuer erbrachte Leistungen errechnen sowie im Zeitvergleich und im Soll-Ist-Vergleich bewerten
c) Ergebnisse der Betriebsabrechnung fuer Controllingzwecke
auswerten
d) Daten fuer die Erstellung von Statistiken beschaffen und aufbereiteten, in geeigneter Form darstellen und interpretieren
3 Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken
(§ 10 Abs. 1 Nr. 3)
 
3.1 Informieren und Kommunizieren
(§ 10 Abs. 1 Nr. 3.1)
a) Informationsquellen, insbesondere technische Unterlagen, Dokumentieren und Handbuecher, in deutscher und englischer Sprache aufgabenbezogen auswerten
b) Gespräche situationsgerecht fuehren und Sachverhalte präsentieren, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
c) Informationen aufgabenbezogen bewerten und auswählen
d) Schriftverkehr durchfuehren und Protokolle anfertigen
e) Daten und Sachverhalte visualisieren und Grafiken erstellen sowie Standsoftware anwenden
3.2 Planen und Organisieren 
(§ 10 Abs. 1 Nr. 3.2)
a) Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte fuer den eigenen Arbeitbereich festlegen
b) den eigenen Arbeitsplatz unter Beruecksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergonomischer Aspekte gestallten 
c) Termine planen und abstimmen, Terminueberwachung durchfuehren
d) Probleme analysieren und als Aufgabe definieren, Loesungsalternativen entwickeln und beurteilen
e) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
f) Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und der Arbeitsgestaltung vorschlagen
g) Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich und oekologisch einsetzen 
3.3 Teamarbeit
(§ 10 Abs. 1 Nr. 3.3)
a) Aufgaben im Team planen, entsprechend den individuellen Fähigkeiten aufteilen, Zusammenarbeit aktiv gestallten
b) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und auswerten
c) Moeglichkeiten zur Konfliktregelung im Interesse eines sachbezogenen Ergebnisses anwenden
4 Informations- und telekommunikationstechnische Produkte und Märkte
(§ 10 Abs. 1 Nr. 4)
 
4.1 Einsatzfelder und Entwicklungstrends
(§ 10 Abs. 1 Nr. 4.1)
a) marktgängige Systeme der Informations- und Telekommunikationstechnik nach Einsatzbereichen, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit unterscheiden
b) Veränderung von Einsatzfeldern fuer Systeme der Informations- und Telekommunikationstechnik aufgrund technischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen feststellen
c) technologische Entwicklungstrends von Systemen der Informations- und Telekommunikationstechnik feststellen sowie ihre wirtschaftlichen, sozialen und beruflichen Auswirkungen bewerten
d) Auswirkungen der technologischen Entwicklungen auf Loesungskonzepte aktueller informations- und telekommunikationstechnischer
Systeme darstellen
4.2 Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme
(§ 10 Abs. 1 Nr. 4.2)
a)  Systemarchitekturen und Hardwareschnittstellen marktgängiger informations- und telekommunikationstechnischer Systeme unterscheiden sowie Kompatibilität von Speicherbausteinen, Ein-/Ausgabekonzepten und Peripheriegeräten beurteilen
b) verschiedene Speichermedien sowie Ein- und Ausgabegeräten nach Einsatzbereichen unterscheiden
c) marktgängige Betriebssysteme, ihre Komponenten und ihre Anwendungsbereiche unterscheiden  
4.3 Anwendungssoftware
(§ 10 Abs. 10 Nr. 4.3)
a) Anwendungssoftware nach Einsatzbereichen unterscheiden
b) Hardware- und Systemvoraussetzungen beurteilen
c) Leistungsfähigkeit und Erweiterbarkeit beurteilen
4.4 Netze, Dienste
($ 10 Abs. 1 Nr. 4.4)
a) Hard- und Softwaresysteme sowie gängige Datenformate
zur Datenuebertragung unterscheiden
b) Netzwerkarchitekturen unterscheiden
c) Netzwerkbetriebssysteme nach Einsatzfähigkeit und Einsatzbereichen beurteilen
d) Angebote von Informations- und Telekommunikationsdiensten und Konditionen zur Nutzung vergleichen
e) systemtechnische Voraussetzungen fuer die Nutzung von Informations- und Telekommunikationsdiensten schaffen
5 Herstellen und Betreuen von
Systemloesungen
(§ 10 Abs.1 Nr. 5)
 
5.1 Ist-Analyse und Konzeption  a) Hard- und Software- Ausstattung eines Arbeitsplatzsystems zur Bearbeitung betrieblicher Fachaufgaben ermitteln sowie Arbeitsablauf, Datenfluesse und Schnittestellen analysieren
b) Anforderungen an ein Arbeitsplatzsystem unter Beruecksichtigung der organisatorischen Abläufe und der Anforderung der Benutzer feststellen
c) Hard- und Softwarekomponenten auswählen sowie Loesungsvarianten entwickeln und beurteilen
d) Datenmodelle entwerfen 
e) die zu erbringende Leistung dokumentieren  
5.2 Programmiertechniken
(§ 10 Abs. 1 Nr. 5.2)
a) prozedurale und objektorientierte Programmiersprachen unterscheiden
b) Programmierlogik und Programmiermethoden anwenden 
c) Anwendungen in einer Makro- oder Programmiersprache
erstellen
5.3 Installieren und Konfigurieren
(§ 10 Abs. 1 Nr. 5.3)
a) Systeme zusammenstellen und verbinden 
b) Hardware und Betriebsysteme installieren und konfigurieren 
c) Anwendungsprogramme, insbesondere marktuebliche Bueroanwendungen, installieren und konfigurieren
d) Systeme testen
e) Konfigurationsdaten festhalten sowie Systemdokumentation zusammenstellen
5.4 Datenschutz und Urheberrecht
(§ 10 Abs. 1 Nr. 5.4)
a) Verschluesselungsverfahren und Zugriffsschutzmethoden anwenden
b) Vorschriften zum Datenschutz anwenden 
c) Vorschriften zum Urheberrecht anwenden 
d) technische Vorschriften zur Sicherung des Fernmeldegeheimnisses anwenden
e) Daten archivieren, nicht mehr benoetigte Datenbestände loeschen, Datenträger entsorgen
5.5 Systempflege
(§ 10 Abs. 1 Nr. 5.5)
a) Datenmodelle unterscheiden
b) Datenbanken einrichten und verwalten, Datenbankabfragen durchfuehren
c) Daten unterschiedlicher Formate uebernehmen 
d) Daten fuer unterschiedliche Hard- Softwaresysteme konvertieren
e) Datensicherung durchfuehren 
f) Methoden zur Wiederherstellung von Daten einschließlich Daten defekter Datenträger anwenden 
g) Versionswechsel von Betreibsystemen und Anwendungssoftware durchfuehren
h) Stoerungen unter Einsatz von Diagnosewerkzeugen analysieren und beheben, Fehlertypologie und Fehlerhäufigkeit ermitteln
i) Wartungsmaßnahmen durchfuehren
k) Serviceleistungen dokumentieren, kalkulieren und abrechnen   

Abschnitt II: Berufsspezifische Ausbildungsinhalte

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen  Planens, Durchfuehren und Kontrollieren zu vermitteln sind

1

2

3

6 Systementwicklung
(§ 10 Abs. 1 Nr. 6)
 
6.1 Analyse und Design
(§ 10 Abs. 1 Nr. 6.1)
a) Vorgehensmodelle und -methoden sowie Entwicklungsumgebungen aufgabenbezogen auswählen und anwenden
b) strukturierte und objektorientierte Analyse- und Designverfahren anwenden
c) Programmierspezifikation festlegen, Datenmodelle und Strukturen aus fachlichen Anforderungen ableiten, Schnittstellen festlegen
d) Methoden zur Strukturierung von Daten und Programmen anwenden
e) Daten und Funktionen zu Objekten zusammenfassen, Klassen definieren und Hierarchiediagramme erstellen
6.2 Programmerstellung und
-dokumentation
(§ 10 Abs. 1 Nr. 6.2)
a) Programmiersprachen auswählen, unterschiedliche Programme anwenden 
b) Softwareentwicklungsumgebungen and das Systemumfeld anpassen
c) Schnittstellen, insbesondere zum Betriebssystem, zu graphischen Oberflächen und zu Datenbanken, aus Programmen ansprechen
d) Programme entsprechend der fachinhaltlichen Funktion modular aufbauen
e) Programme unter Beruecksichtigung der Wartbarkeit und Wiederverwendbarkeit erstellen
f) Software- Entwicklungswerkzeuge aufgabenbezogen anwenden 
g) Softwarekonfigurationen verwalten, insbesondere Konfigurationsmanagement durchfuehren
6.3 Schnittstellenkonzepte
($ 10 Abs. 1 Nr. 6.3)
a) Verfahren des Datenaustausches anwenden, Produkte zum Datenaustausch einsetzen
b) Datenfelder mit Hilfe von Werkzeugen inhaltlich und strukturell abgleichen
6.4 Testverfahren
(§ 10 Abs. 1 Nr. 6.4)
a) Testkonzept und Testplan erstellen
b) Testumfang festlegen, Testdaten generieren und auswählen
c) informations- und telekommunikationstechnische Systeme testen
d) Testergebnisse auswerten und dokumentieren
7 Schulung
($ 10 Abs. 1 Nr. 7)
a) Schulungsziele und -methoden festlegen
b) Schulungsmaßnahmen, insbesondere Termine, Sachmittel und Personaleinsatz, planen und mit Kunden abstimmen
c) Schulungsveranstaltungen organisatorisch vorbereiten
d) Schulungsinhalte strukturieren und aufbereiten 
e) Anwendungsschulung durchfuehren

Abschnitt III: Ausbildungsinhalte in den Fachrichtungen

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen  Planens, Durchfuehren und Kontrollieren zu vermitteln sind

1

2

3

8. Informations- und telekommunikations-technische Systeme
(§ 10 Abs. 2 Nr. 8)
 
8.1 Architekturen
(§ 10 Abs. 2 Nr. 8.1)
a) Rechenarchitekturen beurteilen und einordnen 
b) Softwarearchitekturen aufgabenbezogen entwickeln
c) Softwarearchitekturen an Betriebssysteme anpassen 
d) Softwarearchitekturen in Netze integrieren
e) Betriebssysteme anpassen und konfigurieren
8.2 Datenbanken und Schnittstellen
(§ 10 Abs. 2 Nr. 8.2)
a) Datenbankprodukte aufgabengerecht auswählen
b) Datenbankstrukturen, insbesondere logische Strukturen der Daten, Objekte, Attribute, Relation und Zugriffsmethoden, festlegen sowie Schluessel definieren
c) Sicherheitsmechanismen, insbesondere Zugriffsmoeglichkeiten und -rechte, festlegen und implementieren
d) Werkzeuge zur Sicherstellung der Datenintegrität implementieren 
e) Datenbanksysteme testen und Optimieren
f) Datenbestände strukturieren  und in eine Datenbank uebernehmen
g) abfragen und Berichte von Datenbeständen unter Nutzung einer Abfragesprache erstellen
h) Schnittstelenprogramme in einer Datenbankprogrammiersprache erstellen  
9. Kundenspezifische Anwendungsloesungen
(§ 10 Abs. 2 Nr. 9)
 
9.1 Kundenspezifische Anpassung und Softwarepflege
(§ 10 Abs. 2 Nr. 9.1)
a) Anwendungsloesungen entsprechend den kundenspezifischen Anforderungen einrichten, konfigurieren und anpassen 
b) Software an eine veränderte Umgebung anpassen und weiterentwickeln
c) Anwendungsloesungen mit Hilfe von Applikationssprachen erweitern
d) Fehler beseitigen
e) Konfiguration verwalten
9.2 Bedienoberflächen
(§ 10 abs. 2 Nr. 9.2)
a) menuegesteuerte und grafische Bedienoberflächen ergonomisch gestalten
b) Bedienoberflächen an die betriebliche Erfordernisse anpassen
c) interaktive Applikationen unter Beruecksichtigung fach- und benutzergerechter Dialoggestaltung 
9.3 Softwarebasierte Präsentation 
(§ 10 Abs. 2 Nr. 9.3) 
a) Konzepte fuer softwarebasierte Präsentationen erstellen, insbesondere Abläufe festlegen sowie Ton, Bild und Text auswählen
b) Ton, Bild und Text in eine Präsentation integrieren
c) Präsentation durchfuehren 
9.4 Technisches Marketing
(§ 10 Abs. 2 Nr. 9.4)
a) Leistungsumfang und Spezifikation erstellter Anwendungsloesungen kundengerecht dokumentieren
b) Anwendungsloesungen und Dokumentationen fuer den Vertrieb bereitstellen
c) Anwendungsloesungen präsentieren
d) Bedienungsunterlagen und Hilfe-Programme zur Benutzerunterstuetzung bereitstellen sowie Systeme zur interaktiven Benutzerunterstuetzung einrichten
e) Auf Benutzerprobleme eingehen, Vorschläge zur Problembeseitigung unterbreiten
10. Fachaufgaben im Einsatzgebiet
(§ 10 Abs. 2 Nr. 10)
 
10.1 Produkte, Prozesse und Verfahren
(§ 10 Abs. 2 Nr. 10.1)
a) bereichs- und produktspezifische Informationen nutzen
b) die fuer das Einsatzgebiet typischen Produkte, Prozesse und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen an Anwendungsloesungen analysieren und in ein Loesungskonzept umsetzen
c) die fuer das Einsatzgebiet spezifischen Plattformen anwenden 
d) Informationswege, -strukturen und -verarbeitung sowie Schnittstellen zwischen verschiedenen Funktionsbereichen des Einsatzgebietes analysieren
e) vorhandene Anwendungsloesungen im Einsatzgebiet erfassen und nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit, Funktionalität, Wirtschaftlichkeit und Erweiterbarkeit bewerten   
10.2 Projektplanung
(§ 10 Abs. 2 Nr. 10.2)
a) Projektziele festlegen und Teilsaufgaben definieren
b) Teilsaufgaben unter Beachtung arbeitsorganisatorischer, sicherheitstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen, insbesondere Personalplanung, Sachmittelplanung, Terminplanung und Kostenplanung durchfuehren
c) einsatzgebietstypische Designverfahren anwenden
d) Projektplanungswerkzeuge anwenden 
10.3 Projektdurchfuehrung
(§ 10 Abs. 2 Nr. 10.3)
a) einsatzgebietsspezifische Anwendungsloesungen unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben erstellen
b) die im Einsatzgebiet typischen Programmbibliotheken, Programmmodule, Prozeduren, Algorithmen und Optimierungsverfahren anwenden
c) bei der Auftragsbereitung mit Kunden, intern Stellen und externen Dienstleistungen zusammenarbeiten
d) Anwendungsloesungen an Kunden uebergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen
e) Einfuehrung von Anwendungsloesungen unter Beruecksichtigung der organisatorischen und terminlichen Vorgaben mit den Kunden abstimmen und Vorgaben mit den Kunden abstimmen und kontrollieren
10.4 Projektkontrolle, Qualitätssicherung
(§ 10 Abs. 2 Nr. 10.4)
a) Zielerreichung kontrollieren, insbesondere Soll-Ist-Vergleich aufgrund der Planungsdaten durchfuehren
b) Qualitätssicherungsmaßnahmen projektbegleitend durchfuehren
c) Projektablauf sowie Qualitätskontrollen und durchgefuehrte Testläufe dokumentieren
d) bei Stoerungen im Projektablauf Kunden informieren und Loesungsalternativen aufzeigen 
e) Leistungen abrechen, Nachkalkulation durchfuehren, abrechnungsrelevante Daten dokumentieren 

2. Fachrichtung Systemintegration

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen  Planens, Durchfuehren und Kontrollieren zu vermitteln sind

1

2

3

8. Systemintegration
(§ 10 Abs. 4 Nr. 8)
 
8.1 Systemkonfiguration
(§ 10 Abs. 4 Nr. 8.1)
a) Rechner- und Systemarchitekturen sowie Betriebssysteme beurteilen und einordnen 
b) Betriebssysteme unter Beruecksichtigung ihrer Vor- und Nachteile fuer bestimmte Anwendungsbereiche auswählen und konfigurieren 
c) Betriebssystemsteuerungssprachen anwenden
d) Speichermedien, Systemkomponenten und Ein- und Ausgabegeräte auswählen
e) Hardwarekomponenten  hard- und softwareseitig einstellen, insbesondere Peripheriegeräte, Schnittstellen, Übertragungswege und Übertragungsprotokolle, sowie gerätespezifische Hilfs- und Steuerprogramme installieren und konfigurieren
f) Kompatibilität von Systemkomponenten und Peripheriegeräten beurteilen und Kompatibilitätsprobleme loesen
g) Hard- und Softwarekomponenten in bestehende Systeme einpassen und in Betrieb nehmen
8.2 Netzwerke
(§ 10 Abs. 4 Nr. 8.2)
a) Vor- und Nachteile verschiedener Netzwerktopologien, -protokolle und -schnittstellen fuer unterschiedliche Anwendungsbereiche bewerten
b) Netzwerkprodukte und Netzwerkbetriebssysteme auswählen, Netzwerkkomponenten und Netzwerkbetriebssysteme installieren und konfigurieren
c) Übergabe zwischen verschiedenen Netzwerken herstellen
d) Softwarearchitekturen in Netzwerke integrieren
8.3 Systemloesungen
(§ 10 Abs. 4 Nr. 8.3)
a) Anwendungsprogramme und Softwarekomponenten hinsichtlich ihres Leistungsumfanges beurteilen und entsprechend den Kundenanforderungen auswählen
b) Softwarekomponenten unter Beachtung von Arbeitsabläufen und Datenfluessen zu komplexen Systemloesungen integrieren
c) Systemloesungen entsprechend den kundenspezifischen Anforderungen einrichten, konfigurieren und anpassen 
d) Prozeduren zur Automatisierung von Abläufen erstellen und in den Systemablauf einbinden
e) Sicherheitsmechanismen, insbesondere Zugriffsmoeglichkeiten, festlegen und implementieren
f) Bedienoberflächen und Benutzerdialoge einrichten
g) Leistungsfähigkeit von Systemen der Informations- und Telekommunikationstechnik ermitteln, beurteilen und optimieren   
8.4 Einfuehrung von Systemen
(§ 10 Abs. 4 Nr. 8.4)
a) Dokumentationen zielgruppengerecht erstellen, archivieren und pflegen, insbesondere Programmierhandbuecher, technische Dokumentationen, Hersteller-, System- sowie Benutzerdokumentationen 
b) Systemeinfuehrung planen und mit den beteiligten Organisationseinheiten abstimmen 
c) Datenuebernahme planen und durchfuehren
d) Systeme unter Beachtung der Betriebsabläufe steuern
e) Systemkomponenten aus integrierten Systemen entfernen   
9. Service
(§ 10 Abs. 4 Nr. 9)
 
9.1 Benutzerunterstuetzung
(§ 10 Abs. 4 Nr. 9.1)
a) Anwendungsmoeglichkeiten, Leistungsspektren und Bedienung komplexer Systeme vor Benutzern präsentieren
b) Bedienunterlagen und Hilfe-Programme zur Benutzerunterstuetzung bereitstellen sowie Systeme zur interaktiven Benutzerunterstuetzung einrichten
c) Benutzerprobleme aufnehmen und analysieren sowie Vorschläge zur Problemloesung unterbreiten  
9.2 Fehleranalyse, Stoerungsbeseitigung
(§ 10 abs. 4 Nr. 9.2)
a) Geräte pruefen, Fehler systematisch ermitteln und beseitigen, Instandhaltung  veranlassen
b) Daten von defekten Geräten retten und bereitstellen
c) Präventivmaßnahmen zur Fehlermeidung konzipieren und durchfuehren
9.3 Systemunterstuetzung
(§ 10 abs. 4 Nr. 9.3)
a) Richtlinien zur Nutzung informations- und telekommunikationstechnischer Systeme erstellen und einfuehren, insbesondere
    aa) zur Einhaltung von Lizenzbestimmungen
    bb) fuer Zugriffsberechtigung auf Datenbestände, deren Weitergeben und                   Speicherung
    cc) zur Datensicherung und Archivierung
    dd) fuer die Notfallmaßnahmen beim Ausfall von Systemen
b) Geräte, Software, Dokumentationen und Verbrauchermaterialien fuer die die Nutzung informations- und telekommunikationstechnischer Systeme beschaffen, bereitstellen und verwalten 
c) Systemkapazitäten planen und Benutzern zuteilen
d) Verfahren zur Pflege und Verwaltung von Datenbeständen einrichten
e) Zugangsvoraussetzungen fuer die Nutzung externer Datenbanken und Informations- Telekommunikationssysteme herstellen  
10. Fachaufgaben im Einsatzgebiet
(§ 10 Abs.4 Nr. 10)
 
10.1 Produkte, Prozesse und Verfahren
(§ 10 Abs. 4 Nr. 10.1)
a) bereichs- und produktspezifische Informationen nutzen
b) die fuer das Einsatzgebiet typischen Produkte, Prozesse und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen an komplexe Systemloesungen analysieren und in ein Loesungskonzept umsetzen
c) Informationswege, -strukturen und -verarbeitung sowie Schnittstellen zwischen verschiedenen Funktionsbereichen des Einsatzgebietes  analysieren
d) vorhanden  Systemloesungen im Einsatzgebiet erfassen und nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit, Funktionalität, Wirtschaftlichkeit und Erweiterbarkeit bewerten
10.2 Projektplanung
(§ 10 Abs.4 Nr. 10.2)
a) Projektziele festlegen und Teilaufgaben definieren
b) Teilaufgaben unter Beachtung arbeitsorganisatorischer, sicherheitstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen, insbesondere Personalplanung, Sachmittelplanung, Terminalplanung und Kostenplanung durchfuehren 
c) Systemkonzeption unter Anwendung einsatzgebietstypischer Verfahren erstellen
d) Projektplanungswerkzeuge anwenden  
10.3 Projektdurchfuehrung
(§ 10 Abs. 4 Nr. 10.3)
a) einsatzgebietstypische Systemloesungen unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben erstellen
b) die im Einsatzgebiet typischen Werkzeuge und Verfahren anwenden sowie Systemkomponenten einsetzen
c) bei der Auftragserarbeitung mit Kunden, internen Stellen und externen Dienstleistungen zusammenarbeiten
d) Gesamtsystem an Kunden uebergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen
e) Einfuehrung von Systemloesungen unter Beruecksichtigung der organisatorischer und terminlicher Vorgaben mit Kunden abstimmen und kontrollieren 
10.4 Projektkontrolle, Qualitätssicherung
(§ 10 Abs. 4 Nr. 10.4)
a) Zielerreichung kontrollieren, insbesondere Soll-Ist-Vergleich aufgrund der Planungsdaten durchfuehren
b) Qualitätssicherungsmaßnahmen projektbegleitend durchfuehren
c) Projektabläufe sowie Qualitätskontrollen und durchgefuehrte Testabläufe dokumentieren
d) bei Stoerungen im Projektablauf Kunden informieren und Loesungsalternativen aufzeigen
e) Leistungen abrechnen, Nachkalkulation durchfuehren, abrechnungsrelevante Daten dokumentieren

 

Anlage 2 Teil B
( zu § 11)

Ausbildungsrahmenplan
fuer die Berufsausbildung Fachinformatiker/Fachinformatikerin
-
Zeitliche Gliederung-

Abschnitt I

Fachrichtung Anwendungsentwicklung

1. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 

4.1   Einsatzfelder und Entwicklungstrends, Lernziel a,
4.2   Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme,
4.3   Anwendungssoftware,
5.3   Installieren und Konfigurieren
zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

2.1   Leistungserstellung und -verwaltung, Lernziele a, c und d,
2.4   Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele c, f und g,
zu vermitteln.

(3)  In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

2.2   kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele und d,
5.2   Programmiertechniken,
6.1   Analyse und Design, Lernziele d und e,
6.2   Programmerstellung und -dokumentation, Lernziele d bis g,
6.4   Testverfahren, Lernziele a, b und d
zu vermitteln

(4)  In einem Zeitraum von insgesamt 1 bis 2 Monaten sind in Verbindung mit den Absätzen 1 bis 3 sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

1.1   Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2   Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele a, b, e bis g
1.3   Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4   Umweltschutz,
2.2   betriebliche Organisation, Lernziele a bis c,
3.1   Informieren und Kommunizieren,
3.2   Planen und Organisieren, Lernziele a bis c und g,
3.3   Teamarbeit 
zu vermitteln.

2. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

2.2   Leistungserstellung und -verwaltung, Lernziel b,
2.2   betriebliche Organisation, Lernziel d,
2.3   Beschaffung,
2.4   Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele a, b, d und e
2.5   kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele b und c
3.2   Planen und Organisieren, Lernziele d bis f
4.1   Einsatzfelder und Entwicklungstrends, Lernziele b bis d,
5.1   Ist-Analyse und Konzeption 
zu vermitteln sowie Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
1.4   Umweltschutz,
2.4   Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele g
2.5   kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele a und d,
3.1   Informieren und Kommunizieren
fortzufuehren.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
4.4   Netze, Dienste
5.4   Datenschutz und Urheberrecht,
5.5   Systempflege
6.3   Schnittstellenkonzepte
9.1   kundenspezifische Anpassung und Softwarepflege 
zu vermitteln sowie Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
3.1   Informieren und Kommunizieren
fortzufuehren.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
6.1   Analyse und Design, Lernziele a bis c,
6.2   Programmerstellung und -dokumentation, Lernziele a bis c,
6.4   Testverfahren, Lernziele c,
8.1   Architekturen,
8.2   Datenbanken und Schnittstellen,
9.2   Bedienoberflächen,
9.3   softwarebasierte Präsentation
zu vermitteln sowie Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
6.1   Analyse und Design, Lernziele d und e,
6.2   Programmerstellung und -dokumentation, Lernziele d bis g
6.4   Testverfahren, Lernziele a, b und d,
fortzufuehren

3. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
7.    Schulung,
9.4  technisches Marketing
zu vermitteln sowie Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
2.4    Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele b und c,
3.1    Informieren und Kommunizieren, Lernziele b und c,
4.      informations- und telekommunikationstechnische Produkte und Märkte,
9.3    softwarebasierte Präsentation
fortzufuehren.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt  von 8 bis 10 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
1.2   Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele c und d,
10.   Fachaufgaben im Einsatzgebiet
zu vermitteln sowie Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
1.3   Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4   Umweltschutz,
2.5   kaufmännische Steuerung und Kontrolle,
3.     Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken,
6.     Systementwicklung,
8.     informations- und telekommunikationstechnische Systeme,
9.     kundenspezifische Anwendungsloesungen
fortzufuehren.

Abschnitt II
Fachrichtung Systemintegration 

1. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
4.1   Einsatzfelder und Entwicklungstrends, Lernziel a,
4.2   Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme,
4.3   Anwendungssoftware,
5.3   Installieren und Konfigurieren
zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monate sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
2.1   Leistungserstellung und -verwertung, Lernziele a, c und d,
2.4   Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele c, f und g,
zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 
2.5   kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele a und d,
5.2   Programmiertechniken,
6.1   Analyse und Design, Lernziele d und e,
6.2   Programmerstellung und -dokumentation, Lernziele d bis g,
6.4   Testverfahren, Lernziele a, b und d,
zu vermitteln.

(4)  In einem Zeitraum von insgesamt 1 bis 2 Monaten sind in Verbindung mit den Absätzen 1 bis 3  schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 
1.1   Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2   Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele a, b, e bis g,
1.3   Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4   Umweltschutz,
2.2   betriebliche Organisation, Lernziele a bis c,
3.1   Informieren und Kommunizieren,
3.2   Planen und Organisieren, Lernziele a bis c und g,
3.3   Teamarbeit,
zu vermitteln.

2. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt  3 bis 5 Monaten sind  schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 
2.1   Leistungserstellung und -verwaltung, Lernziel b,
2.2   betriebliche Organisation, Lernziel d,
2.3   Beschaffung,
2.4   Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele a, b, d und e,
2.5   kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele b und c,
3.2   Planen und Organisieren, Lernziele d bis ,
4.1   Einsatzfelder und Entwicklungstrends, Lernziele b bis d,
5.1   Ist-Analyse und Konzeption, 
zu vermitteln sowie Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
1.4   Umweltschutz, Lernziele b bis d,
2.4   Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziel g,
2.5   kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele a und d,
3.1   Informieren und Kommunizieren
fortzufuehren.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 
4.4   Netze , Dienste
5.4   Datenschutz und Urheberrecht,
5.5   Systempflege,
6.3   Schnittstellenkonzepte,
8.1   Systemkonfiguration,
8.2   Netzwerke,
8.3   Systemloesungen,
zu vermitteln sowie Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
3.1   Informieren und Kommunizieren
fortzufuehren.

(3)  In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 
6.1   Analyse und Design, Lernziele a bis c,
6.2   Programmerstellung und -dokumentation, Lernziele a bis c,
6.4   Testverfahren, Lernziel c,
zu vermitteln sowie Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
6.1   Analyse und Design, Lernziele d und e,
6.2   Programmerstellung und -dokumentation, Lernziele d bis g,
6.4   Testverfahren, Lernziele a, b und d,
fortzufuehren.

3. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 
7.     Schulung,
8.4   Einfuehrung von Systemen, 
9.     Service
zu vermitteln sowie Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
2.2   Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele b und c,
3.1   Informieren und Kommunizieren, Lernziele b, c und e,
4.     informations- und telekommunikationstechnische Produkte und Märkte,
9.3   Systemunterstuetzung, Lernziel a
fortzufuehren.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt 8 bis 10 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 
1.2   Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele c und d,
10    Fachaufgaben im Einsatzgebiet
zu vermitteln sowie Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
1.3   Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4   Umweltschutz,
2.5   kaufmännische Steuerung und Kontrolle,
3.     Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken,
6.     Systementwicklung,
8.     Systemintegration
fortzufuehren.

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