Verordnung
ueber die Berufsausbildung
im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik
Fachinformatiker/Fachinformatikerin vom 10. Juli 1997
(BGBI. I S. S1741 vom 15. Juli 1997) Inhalt
Ausbildungsrahmenplan fuer die Berufsausbildung zum
Fachinformatiker/ zur Fachinformatikerin
Verordnung
ueber
die Berufsausbildung
im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik
Vom
10 Juli 1997
(Auszug)
Fachinformatiker/Fachinformatikerin
Auf
Grund des § 25des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August
1969 (BGBI. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1
des Gesetzes vom 24.
August 1976 (BGBI. I S. 2525) geändert worden ist, in
Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes
vom 18. März 1975 (BGBI. I S. 705) und dem Organisationserlass
vom 17. November 1994 (BGBI. I S.3667), verordnet das
Bundesministerium fuer Wirtschaft im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium fuer Bildung, Wissenschaft, Forschung
und Technologie:
Erster
Teil
Gemeinsame Vorschriften
§
1
Staatliche
Anerkennung der Ausbildungsberufe
(1)
Die Ausbildungsberufe
1.
Informations- und Telekommunikationssystem-Elektroniker/Informations-
und Telekommunikationssystem-Elektronikerin ( IT-System-Elektroniker/
IT-System-Elektromikerin),
2
. Fachinformatiker/Fachinformatikerin,
3.
Informations- und Telekommunikationssystem-Kaufmann/Informations-
und Telekommunikationssystem Kauffrau (IT-System- Kaufmann/IT-System-Kauffrau),
4.
Informatikkaufmann/Informatikkauffrau werden staatlich
anerkannt.
(2)
In den Ausbildungsberuf Fachinformatiker/Fachinformatikerin
kann in Folgenden Fachrichtungen ausgebildet werden:
1.
Anwendungsentwicklung
2.
Systemintegration.
§
2
Ausbildungsdauer
Die
Ausbildung dauert drei Jahre.
§
3
Struktur
und Zielsetzung der Berufsausbildung
(1)
Die Ausbildung vermittelt in einem zeitlichem Umfang
vom insgesamt 18 Monaten, verteilt ueber die gesamte
Ausbildungszeit, gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
fuer eine Beruftätigkeit der in Informations- und Telekommunikationstechnik.
(2)
In weiteren, gleichfalls ueber die gesamte Ausbildungszeit
verteilten 18 Monaten, werden die fuer § 1 genannten
Ausbildungsberufe unterschiedlichen berufsspezifischen
Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt.
(3)
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende
zur Ausuebung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeiten
im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt
wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchfuehren
und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen
Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 1 beschriebenen
Befähigung ist auch in den Pruefungen nach §§ 8 und
9, 14 und 15, 20 und 21, 26 und 27 nachzuweisen.
§§
4 bis 9 sind fuer diesen Beruf nicht erforderlich.
Dritter
Teil
Vorschriften
fuer den Ausbildungsberuf
Fachinformatiker/Fachinformatikerin
§
10
Ausbildungsberufsbild
(1)
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
der Ausbildungsbetrieb:
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4 Umweltschutz;
2. Geschäfts- und Leistungsprozesse:
2.1 Leistungserstellung und -verwertung,
2.2 betriebliche Organisation,
2.3 Beschaffung,
2.4 Markt- und Kundenbeziehung,
2.5 kaufmännische Steuerung Kontrolle;
3 Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken:
3.1 informieren und Kommunizieren,
3.2 Planen und Organisieren,
3.3 Teamarbeit;
4. informations- und telekommunikationstechnische
Produkte und Märkte:
4.1 Einsatzfelder und Entwicklungstrends,
4.2 Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme,
4.3 Anwendungssoftware,
4.4 Netze, Dienste;
5. Herstellen und Betreuen von Systemloesungen:
5.1 Ist-Analyse und Konzeption,
5.2 Programmiertechniken,
5.3 Installieren und Konfigurieren,
5.4 Datenschutz und Urherberrecht,
5.5 Systempflege;
6. Systementwicklung:
6.1 Analyse und Design,
6.2 Programmiererstellung und -dokumentation,
6.3 Schnittestellenkonzeption,
6.4 Testverfahren;
7. Schulung.
(2)
Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung
Anwendungsentwicklung sind ueber die in Absatz 1 genannten
Fertigkeiten und Kenntnisse hinaus mindestens die folgenden
Fertigkeiten und Kenntnisse:
8.
informations- und telekommunikationstechnische Systeme:
8.1 Architekturen,
8.2 Datenbanken und Schnittestellen:
9. kundenspezifische Anwendungsloesungen,
9.1 kundenspezifische Anpassungen und Softwarepflege,
9.2 Bedienoberflächen,
9.3 softwarebasierte Präsentationen,
9.4 technisches Marketing;
10. Fachaufgaben Einsatzgebiet:
10.1 Produkte, Prozesse und Verfahren,
10.2 Projektplanung,
10.3 Projektdurchfuehrung,
10.4 Projektkontrolle, Qualitätssicherung.
(3)
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 2 Nr. 10
sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden
und zu vertiefen:
1. kaufmännische Systeme,
2. technische Systeme,
3. Expertensysteme,
4. mathematisch-wissenschaftlich Systeme,
5. Multimedia.
Das
Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt.
Es koennen auch andere Einsatzgebiete zugrunde gelegt
werden, wenn die zu vermittelnden Fertigkeiten
und Kenntnisse in Breite und Tiefe gleichwertig sind.
(4)
Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung
Systemintegration sind ueber die in Absatz 1 genannten
Fertigkeiten und Kenntnisse hinaus mindestens die folgenden
Fertigkeiten und Kenntnisse:
8.
Systemintegration:
8.1 Systemkonfiguration,
8.2 Netzwerke,
8.3 Systemloesungen
8.4 Einfuehrung von Systemen;
9. Service:
9.1 Benutzerunterstuetzung,
9.2 Fehleranalyse,
9.3 Systemunterstuetzung;
10. Fachaufgaben im Einsatzgebiet:
10.1 Produkte, Prozesse und Verfahren,
10.2 Projektplanung,
10.3 Projektdurchfuehrung,
10.4 Projektkontrolle, Qualitätssicherung.
(5)
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 4 Nr. 10
sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden
und zu vertiefen:
1.
Rechenzentren,
2.
Netzwerke,
3.
Client-Server,
4. Festnetze,
5.
Funknetze.
Das
Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt.
Es koennen auch andere Einsatzgebiete zugrunde gelegt
werden. wenn die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse
in Breite und Tiefe gleichwertig sind.
§11
Ausbildungsrahmenplan
Die
in § 10 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen
nach den in Anlage 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen
und zeitlichen Gliederung
der Berufsausbildung (ausbildungsrahmenplan) vermittelt
werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende
sachliche und zeitliche Gliederung des 6ausbildungsinhaltes
ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische
Besonderheiten die Abweichungen erfordern.
§12
Ausbildungsplan
Der
Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans
fuer den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§13
Berichtsheft
Der
Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises
zu fuehren. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft
während
der Ausbildungszeit zu fuehren. Der Ausbildende hat
das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen..
§14
Zwischenpruefung
(1)
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenpruefung
durchzufuehren. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres
stattfinden.
(2)
Die Zwischenpruefung erstreckt sich auf die Anlage 2
fuer das erste Ausbildungsjahres aufgefuehrten Fertigkeiten
und Kenntnisse sowie auf dem im Berufsschulunterricht
entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,
soweit er die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3)
Die Pruefung soll in der schriftlichen Pruefung in insgesamt
hoechstens hoechsten 180 Minuten vier Aufgaben bearbeiten,
die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen. Hierfuer
kommen insbesondere folgende Gebiete in betracht:
1.
betriebliche Leistungsprozesse und Arbeitsorganisationen,
2.
informations- und telekommunikationstechnische Systeme,
3.
Programmerstellung und -dokumentation,
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde
(4)
Die in Absatz 3 genannte Pruefungsdauer kann insbesondere
unterschritten werden, soweit die schriftliche Pruefung
in programmierter Form durchgefuehrt wird.
§15
Abschlusspruefung
(1)
Die Abschlusspruefung erstreckt sich auf die in Anlage
2 durchgefuehrten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
auf den im Berufsschulunterricht vermittelnden Lehrstoffe,
soweit er fuer die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2)
Der Pruefling soll in Teil A der Pruefung eine betriebliche
Projektarbeit durchfuehren und dokumentieren sowie in
insgesamt hoechsten 30 Minuten diese Projektarbeit präsentieren
und darueber ein Fachgespräch fuehren. Fuer die Projektarbeit
soll der Pruefling eine Auftrag oder eine abgegrenzten
Teilauftrag ausfuehren. Hierfuer kommt insbesondere
eine der nachfolgenden Aufgaben in Betracht:
1.
in der Fachrichtung Anwendungsentwicklung in insgesamt
hoechstens 70 Stunden fuer die Projektarbeit einschließlich
Dokumentation:
a) Erstellen
oder Anpassen eines Softwareproduktes, einschließlich
Planung, Kalkulation, Realisation und Testen,
b) Entwicklung
eines Pflichtenheftes, einschließlich Analyse kundenspezifischer
Anforderung Anforderungen, Schnittstellenbetrachtung
und Planung der Einfuehrung;
2.
in der Fachrichtung Systemintegration in insgesamt hoechstens
35 Stunden fuer die Projektarbeit einschließlich Dokumentation:
a) Realisieren
und Anpassen eines komplexen Systems der Informations-
und Telekommunikationstechnik einschließlich Anforderungsanalyse,
Planung, Angebotosterstellung, Inbetriebnahme und Übergabe,
b) Erweitern
eines komplexen Systems der Informations- und Telekommunikationstechnik
sowie Einbinden von Komponenten in das
Gesamtsystem unter Beruecksichtigung organisatorischer
und logistischer Aspekte einschließlich Anforderungsanalyse,
Planung,
Angeboterstellung, Inbetriebnahme und Übergabe.
Die
Ausfuehrung der Projektarbeit wird mit praxisbezogene
Unterlagen dokumentiert. Durch die Projektarbeit und
deren Dokumentation soll der Pruefling belegen, dass
er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter
Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer
und zeitlicher Vorgaben selbstständig planen und kundengerecht
umsetzen sowie Dokumentationen kundengerecht anfertigen,
zusammenstellen und modifizieren kann. Durch die Präsentation
einschließlich Fachgespräch soll der Pruefling zeigen,
dass er fachbezogene Probleme und Loesungskonzepte zielgruppengerecht
darstellen, den fuer die Projektarbeit relevanten fachlichen
Hintergrund aufzeigen sowie die Vorgehensweise im Projekt
begruenden kann. Dem Pruefausschluss ist vor der Durchfuehrung
der Projektarbeit das zu realisierende Konzept einschließlich
einer Zeitplanung sowie Hilfsmittel zur Präsentation
zur Genehmigung vorzulegen. Die Projektarbeit einschließlich
Dokumentation sowie die Präsentation einschließlich
Fachgespräch sollen jeweils mit 50 von Hundert gewichtet
werden.
(3)
Der Pruefungsteil B besteht aus drei Pruefungsbereichen
Ganzheitliche Aufgabe I, Ganzheitliche Aufgabe II sowie
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4)
Fuer die Ganzheitliche Aufgabe I kommt insbesondere
eine der nachfolgenden Aufgaben in Betracht:
1.
Planen eines Softwareproduktes zur Loesung einer
Fachaufgabe. Dabei soll der Pruefling zeigen, dass er
Softwarekomponenten auswählen,
Programmspezifikationen
anwendungsgerecht festlegen sowie Bedienoberflächen
funktionsgerecht und ergonomisch konzipieren kann;
2.
Grobplanung eines Projektes fuer ein zu realisierendes
System der Informations- und Telekommunikationstechnik.
Dabei soll der Pruefling
zeigen, dass er
das System entsprechend den kundenspezifischen Anforderungen
unter wirtschaftlichen, organisatorischen und technische
Gesichtspunkten
selbstständig Planen kann;
3.
Entwickeln eines Benutzerschulungsprojektes fuer ein
beschriebenes informations- und telekommunikationstechnisches
System. Dabei soll der
Pruefling zeigen, dass
er eine anwendungs- und benutzergerechte Schulungsmaßnahme
entwickeln sowie der dafuer erforderlichen Aufwand
ermitteln kann;
4.
Entwickeln eines Sicherheits- oder Sicherungskonzeptes
fuer ein gegebenes System der Informations- und Telekommunikationstechnik.
Dabei
soll der Pruefling zeigen,
dass er nach wirtschaftlichen, organisatorischen und
technischen Aspekten geeignetes Sicherheits- oder Sicherungs-
konzept planen und Maßnahmen
fuer dessen Umsetzung erarbeiten kann.
Fuer
die Ganzheitliche Aufgabe II kommt fuer beide Fachrichtungen
insbesondere eine der folgenden Aufgaben in Betracht:
1.
Bewerten eines Systems der Informations- und Telekommunikationstechnik.
Dabei soll der Pruefling zeigen, dass er die Leistungsmarke, Benutzerfreundlichkeit,
Wirtschaftlichkeit und Erweiterbarkeit des Systems hinsichtlich
definierter Anforderungen beurteilen kann;
2.
Entwerfen eines Datenmodells fuer ein Anwendungsbeispiel.
Dabei soll der Pruefling zeigen, dass er Kundenanforderungen
in ein
Datenmodell umsetzen
kann;
3.
benutzergerechtes Aufbereiten technischer Unterlagen.
Dabei soll der Pruefling zeigen, dass er die zur Anwendung
informations- und
telekommunikationstechnischer
Systeme notwendigen Inhalte fachsprachlicher, einschließlich
englischsprachiger Bedienungsanleitungen
Dokumentationen und Handbuecher
benutzergerecht aufbereiten kann;
4.
Vorbereiten einer Benutzerberatung unter Beruecksichtigung
auftragsspezifischer Wuensche anhand eines praktischen
Falles. Dabei soll
der Pruefling zeigen,
dass er ein Beratungskonzept entwickeln und kundenorientiert
handeln kann.
Im
Pruefungsbereich Wirtschaft- und Sozialkunde kommen
Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen,
insbesondere aus folgenden
Gebieten in Betracht:
(5)
Fuer den Pruefungsteil B ist von folgenden zeitlichen
Hoechstwerten auszugehen:
1.
fuer die Ganzheitlichen Aufgagen I und II
je 90 Minuten,
2.
im Pruefungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
60 Minuten.
(6)
Innerhalb des Pruefungsteils B haben die Ganzheitlichen
Aufgaben I und II gegenueber dem Pruefungsbereich Wirtschaft-
und Sozialkunde
jeweils das doppelte Gewicht.
(7)
Sind im Pruefungsteil B die Pruefungsleitungen in bis
zu zwei Pruefungsbereichen mit ,,mangelhaft" und
einem weiterem Pruefungsbereich mit mindestens ,,ausreichen"
bewertet worden, so ist auf Antrag des Prueflings oder
nach Ermessen des Pruefungsausschlusses in einem der
mit ,,mangelhaft" bewerteten Pruefungsbereiche
die Pruefung durch eine muendliche Pruefung von etwa
15 Minuten zu ergänzen, wenn diese fuer das Bestehen
der Pruefung den Ausschlag geben kann. Der Pruefungsbereich
ist vom Pruefling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des
Ergebnisses fuer diesen Pruefungsbereich ist das bisherige
Ergebnis und das Ergebnis der muendlichen Ergänzungspruefung
im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(8)
Die Pruefung ist bestanden, wenn jeweils in den
Pruefungsteilen A und B mindestens ausreichende Leistungen
erbracht wurden. Werden die Pruefungsleistungen in der
Projektarbeit einschließlich Dokumentation, in der Projektpräsentation
einschließlich Fachgespräch oder in einem der drei Pruefungsbereiche
mit ,,ungenuegend" bewertet, so ist die Pruefung
nicht bestanden.
§§
16 bis 27 sind fuer diesen Beruf nicht erforderlich.
Sechster
Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
§28
Aufhebung von Vorschriften
Die
bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne
und Pruefungsanforderungen fuer die Lehrberufe, Anlernberufe
und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in
dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere fuer den
Ausbildungsberuf Datenverarbeitungskaufmann, sind nicht
mehr anzuwenden.
§29
Übergansregelungen
(1)
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften
weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien
vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
(2)
Fuer Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31.
Dezember 1998 beginnen, koennen die Vertragsparteien
die Anwendung der bisherigen Vorschriften vereinbaren.
§30
Inkrafttreten
Diese
Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
Bundesminister
fuer Wirtschaft
In Vertretung
Buenger
Anlage
2Teil A
(zu § 11)
Ausbildungsrahmenplan
fuer die Berufsausbildung zum Fachinformatiker/Fachinformatikerin
-Sachliche Gliederung-
Abschnitt
1: Gemeinsame Ausbildungsinhalte
| Lfd.
Nr. |
Teil
des Ausbildungsbildes |
Fertigkeiten
und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen
Planens, Durchfuehren und Kontrollieren zu vermitteln
sind |
| 1
|
2
|
3
|
| 1. |
Der
Ausbildungsbetrieb
(§ 10 Abs. 1 Nr. 1) |
|
| 1.1 |
Stellung,
Rechtsform und Struktur
($ 10 Abs. 1 Nr. 1.1) |
a)
Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetrieb im
gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang beschrieben
b) Aufbau des ausbildenden Betriebes erläutern
c) Art und Rechtsform des Betriebes erläutern
d) die Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit
Wirtschaftsorganisationen,
Verbänden, Behoerden und Gewerkschaften beschreiben |
| 1.2 |
Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht (§
10 Abs. 1 Nr. 1.2) |
a)
rechtliche Vorschriften zur Berufsausbildung erläutern,
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis
erklären
b) die Ausbildungsordnung mit dem betrieblichen
Ausbildungsplan vergleichen
c) die Notwendigkeit weiterer beruflichen Qualifizierung
begruenden
d) berufliche Fortbildungsmoeglichkeiten beschreiben
und Aufstiegsmoeglichkeiten nennen
e) wesentliche Bestimmungen des Arbeits- und Tarifrechtes
beschreiben und ihre Bedeutung fuer das Arbeitsverhältnis
erklären
f) eigene Entgeltabrechnung erklären
g) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen
oder personalvertretungsrechtliche Organe des ausbildenden
Betriebes erklären |
| 1.3 |
Sicherheit
und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 10 Abs. 1 Nr. 1.3) |
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhuetungsvorschriften
anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwende;
Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen
zur Brandbekämpfung ergreifen |
| 1.4 |
Umweltschutz
(§ 10 Abs. 1 Nr. 1.4) |
Zur
Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) moegliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen
erklären
b) fuer den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Moeglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialien einer umweltschonenden
Entsorgung zufuehren
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zufuehren |
| 2 |
Geschäfts-
und Leistungsprozesse
(§ 10 Abs. 1 Nr. 2) |
|
| 2.1
|
Leistungserstellung
und -verwertung
(§ 10 Abs. 1 Nr. 2.1) |
a)
den Prozess der Leistungserstellung im Ausbildungsbetrieb
beschreiben
b) Wirtschaftlichkeit und Produktivität betrieblicher
Leistungen beurteilen
c) Einfluss der Wettbewerbsituation auf die Leistungsstellung
und -verwertung darstellen
d) die Rolle von Kunden und Lieferanten fuer
die Leistungsdarstellung und -verwertung erläutern
|
| 2.2 |
Betriebliche
Organisation
(§ 10 Abs. 1 Nr. 2.2.) |
a)
Zuständigkeit fuer die unterschiedlichen Aufgaben
im Ausbildungsbetrieb unterscheiden
b) die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Organisationseinheiten
beschreiben, insbesondere Informationseinfluesse
und Entscheidungsprozesse darstellen
c) Vor- und Nachteile von zentralen und dezentralen
Organisationsformen erläutern |
| 2.3 |
Beschaffung
(§ 10 Abs. 1 Nr.2.3 |
a)
Bedarf an informations- und telekommunikationstechnischen
Produkten und Dienstleistungen ermitteln
b) Produktinformationen von Arbeitern unter wirtschaftlichen
und fachlichen Gesichtspunkten auswerten
c) Angebote einholen und vergleichen
d) Bestellvorgänge planen und durchfuehren, Wareneingang
kontrollieren |
| 2.4 |
Markt-
und Kundenbeziehung
(§ 10 Abs. 1 Nr. 2.4 |
a)
bei der Marktbeobachtung mitwirken, insbesondere
Preise, Leistungen, Konditionen von Wettbewerbern
vergleichen
b) Beduerfnisse und Kaufverhalten von Benutzern
informations- und telekommunikationstechnischer
Systeme feststellen sowie Zielgruppen unterscheiden
c) Kunden unter Beachtung von Kommunikationsregeln
informieren und beraten sowie Kundeninteressen beruecksichtigen
d) Kundenbeziehungen unter Beruecksichtigung betrieblicher
Grundsätze gestalten
e) an der Vorbereitung von Verträgen und Vertragverhandlungen
mitwirken, ueber Finanzierungsmoeglichkeiten informieren
f) an Marketing- und Verkaufsvoerderungsmaßnahmen
mitwirken
g) Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das
Betriebsergebnis darstellen |
| 2.5 |
Kaufmännische
Steuerung und
Kontrolle
(§ 10 Abs. 1 Nr. 2.5) |
a)
die Notwendigkeit der Steuerung und Kontrolle der
Geschäftsprozesse begruenden
b) Kosten und Erträge fuer erbrachte Leistungen
errechnen sowie im Zeitvergleich und im Soll-Ist-Vergleich
bewerten
c) Ergebnisse der Betriebsabrechnung fuer Controllingzwecke
auswerten
d) Daten fuer die Erstellung von Statistiken beschaffen
und aufbereiteten, in geeigneter Form darstellen
und interpretieren |
| 3 |
Arbeitsorganisation
und Arbeitstechniken
(§ 10 Abs. 1 Nr. 3) |
|
| 3.1 |
Informieren
und Kommunizieren
(§ 10 Abs. 1 Nr. 3.1) |
a)
Informationsquellen, insbesondere technische Unterlagen,
Dokumentieren und Handbuecher, in deutscher und
englischer Sprache aufgabenbezogen auswerten
b) Gespräche situationsgerecht fuehren und Sachverhalte
präsentieren, deutsche und englische Fachbegriffe
anwenden
c) Informationen aufgabenbezogen bewerten und auswählen
d) Schriftverkehr durchfuehren und Protokolle anfertigen
e) Daten und Sachverhalte visualisieren und Grafiken
erstellen sowie Standsoftware anwenden |
| 3.2 |
Planen
und Organisieren
(§ 10 Abs. 1 Nr. 3.2) |
a)
Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte fuer
den eigenen Arbeitbereich festlegen
b) den eigenen Arbeitsplatz unter Beruecksichtigung
betrieblicher Vorgaben und ergonomischer Aspekte
gestallten
c) Termine planen und abstimmen, Terminueberwachung
durchfuehren
d) Probleme analysieren und als Aufgabe definieren,
Loesungsalternativen entwickeln und beurteilen
e) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
f) Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation
und der Arbeitsgestaltung vorschlagen
g) Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich
und oekologisch einsetzen |
| 3.3 |
Teamarbeit
(§ 10 Abs. 1 Nr. 3.3) |
a)
Aufgaben im Team planen, entsprechend den individuellen
Fähigkeiten aufteilen, Zusammenarbeit aktiv gestallten
b) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen
und auswerten
c) Moeglichkeiten zur Konfliktregelung im Interesse
eines sachbezogenen Ergebnisses anwenden |
| 4 |
Informations-
und telekommunikationstechnische Produkte und Märkte
(§ 10 Abs. 1 Nr. 4) |
|
| 4.1 |
Einsatzfelder
und Entwicklungstrends
(§ 10 Abs. 1 Nr. 4.1) |
a)
marktgängige Systeme der Informations- und Telekommunikationstechnik
nach Einsatzbereichen, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit
unterscheiden
b) Veränderung von Einsatzfeldern fuer Systeme der
Informations- und Telekommunikationstechnik aufgrund
technischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher
Entwicklungen feststellen
c) technologische Entwicklungstrends von Systemen
der Informations- und Telekommunikationstechnik
feststellen sowie ihre wirtschaftlichen, sozialen
und beruflichen Auswirkungen bewerten
d) Auswirkungen der technologischen Entwicklungen
auf Loesungskonzepte aktueller informations- und
telekommunikationstechnischer
Systeme darstellen |
| 4.2 |
Systemarchitektur,
Hardware und Betriebssysteme
(§ 10 Abs. 1 Nr. 4.2) |
a)
Systemarchitekturen und Hardwareschnittstellen marktgängiger
informations- und telekommunikationstechnischer
Systeme unterscheiden sowie Kompatibilität von Speicherbausteinen,
Ein-/Ausgabekonzepten und Peripheriegeräten beurteilen
b) verschiedene Speichermedien sowie Ein- und Ausgabegeräten
nach Einsatzbereichen unterscheiden
c) marktgängige Betriebssysteme, ihre Komponenten
und ihre Anwendungsbereiche unterscheiden |
| 4.3 |
Anwendungssoftware
(§ 10 Abs. 10 Nr. 4.3) |
a)
Anwendungssoftware nach Einsatzbereichen unterscheiden
b) Hardware- und Systemvoraussetzungen beurteilen
c) Leistungsfähigkeit und Erweiterbarkeit beurteilen |
| 4.4 |
Netze,
Dienste
($ 10 Abs. 1 Nr. 4.4) |
a)
Hard- und Softwaresysteme sowie gängige Datenformate
zur Datenuebertragung unterscheiden
b) Netzwerkarchitekturen unterscheiden
c) Netzwerkbetriebssysteme nach Einsatzfähigkeit
und Einsatzbereichen beurteilen
d) Angebote von Informations- und Telekommunikationsdiensten
und Konditionen zur Nutzung vergleichen
e) systemtechnische Voraussetzungen fuer die Nutzung
von Informations- und Telekommunikationsdiensten
schaffen |
| 5 |
Herstellen
und Betreuen von
Systemloesungen
(§ 10 Abs.1 Nr. 5) |
|
| 5.1 |
Ist-Analyse
und Konzeption |
a)
Hard- und Software- Ausstattung eines Arbeitsplatzsystems
zur Bearbeitung betrieblicher Fachaufgaben ermitteln
sowie Arbeitsablauf, Datenfluesse und Schnittestellen
analysieren
b) Anforderungen an ein Arbeitsplatzsystem unter
Beruecksichtigung der organisatorischen Abläufe
und der Anforderung der Benutzer feststellen
c) Hard- und Softwarekomponenten auswählen sowie
Loesungsvarianten entwickeln und beurteilen
d) Datenmodelle entwerfen
e) die zu erbringende Leistung dokumentieren |
| 5.2 |
Programmiertechniken
(§ 10 Abs. 1 Nr. 5.2) |
a)
prozedurale und objektorientierte Programmiersprachen
unterscheiden
b) Programmierlogik und Programmiermethoden anwenden
c) Anwendungen in einer Makro- oder Programmiersprache
erstellen |
| 5.3 |
Installieren
und Konfigurieren
(§ 10 Abs. 1 Nr. 5.3) |
a)
Systeme zusammenstellen und verbinden
b) Hardware und Betriebsysteme installieren und
konfigurieren
c) Anwendungsprogramme, insbesondere marktuebliche
Bueroanwendungen, installieren und konfigurieren
d) Systeme testen
e) Konfigurationsdaten festhalten sowie Systemdokumentation
zusammenstellen |
| 5.4 |
Datenschutz
und Urheberrecht
(§ 10 Abs. 1 Nr. 5.4) |
a)
Verschluesselungsverfahren und Zugriffsschutzmethoden
anwenden
b) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
c) Vorschriften zum Urheberrecht anwenden
d) technische Vorschriften zur Sicherung des Fernmeldegeheimnisses
anwenden
e) Daten archivieren, nicht mehr benoetigte Datenbestände
loeschen, Datenträger entsorgen |
| 5.5 |
Systempflege
(§ 10 Abs. 1 Nr. 5.5) |
a)
Datenmodelle unterscheiden
b) Datenbanken einrichten und verwalten, Datenbankabfragen
durchfuehren
c) Daten unterschiedlicher Formate uebernehmen
d) Daten fuer unterschiedliche Hard- Softwaresysteme
konvertieren
e) Datensicherung durchfuehren
f) Methoden zur Wiederherstellung von Daten einschließlich
Daten defekter Datenträger anwenden
g) Versionswechsel von Betreibsystemen und Anwendungssoftware
durchfuehren
h) Stoerungen unter Einsatz von Diagnosewerkzeugen
analysieren und beheben, Fehlertypologie und Fehlerhäufigkeit
ermitteln
i) Wartungsmaßnahmen durchfuehren
k) Serviceleistungen dokumentieren, kalkulieren
und abrechnen |
Abschnitt
II: Berufsspezifische Ausbildungsinhalte
| Lfd.
Nr. |
Teil
des Ausbildungsberufsbildes |
Fertigkeiten
und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen
Planens, Durchfuehren und Kontrollieren zu vermitteln
sind |
| 6 |
Systementwicklung
(§ 10 Abs. 1 Nr. 6) |
|
| 6.1 |
Analyse
und Design
(§ 10 Abs. 1 Nr. 6.1) |
a)
Vorgehensmodelle und -methoden sowie Entwicklungsumgebungen
aufgabenbezogen auswählen und anwenden
b) strukturierte und objektorientierte Analyse-
und Designverfahren anwenden
c) Programmierspezifikation festlegen, Datenmodelle
und Strukturen aus fachlichen Anforderungen ableiten,
Schnittstellen festlegen
d) Methoden zur Strukturierung von Daten und Programmen
anwenden
e) Daten und Funktionen zu Objekten zusammenfassen,
Klassen definieren und Hierarchiediagramme erstellen |
| 6.2 |
Programmerstellung
und
-dokumentation
(§ 10 Abs. 1 Nr. 6.2) |
a)
Programmiersprachen auswählen, unterschiedliche
Programme anwenden
b) Softwareentwicklungsumgebungen and das Systemumfeld
anpassen
c) Schnittstellen, insbesondere zum Betriebssystem,
zu graphischen Oberflächen und zu Datenbanken, aus
Programmen ansprechen
d) Programme entsprechend der fachinhaltlichen Funktion
modular aufbauen
e) Programme unter Beruecksichtigung der Wartbarkeit
und Wiederverwendbarkeit erstellen
f) Software- Entwicklungswerkzeuge aufgabenbezogen
anwenden
g) Softwarekonfigurationen verwalten, insbesondere
Konfigurationsmanagement durchfuehren |
| 6.3 |
Schnittstellenkonzepte
($ 10 Abs. 1 Nr. 6.3) |
a)
Verfahren des Datenaustausches anwenden, Produkte
zum Datenaustausch einsetzen
b) Datenfelder mit Hilfe von Werkzeugen inhaltlich
und strukturell abgleichen |
| 6.4 |
Testverfahren
(§ 10 Abs. 1 Nr. 6.4) |
a)
Testkonzept und Testplan erstellen
b) Testumfang festlegen, Testdaten generieren und
auswählen
c) informations- und telekommunikationstechnische
Systeme testen
d) Testergebnisse auswerten und dokumentieren |
| 7 |
Schulung
($ 10 Abs. 1 Nr. 7) |
a)
Schulungsziele und -methoden festlegen
b) Schulungsmaßnahmen, insbesondere Termine, Sachmittel
und Personaleinsatz, planen und mit Kunden abstimmen
c) Schulungsveranstaltungen organisatorisch vorbereiten
d) Schulungsinhalte strukturieren und aufbereiten
e) Anwendungsschulung durchfuehren |
Abschnitt
III: Ausbildungsinhalte in den Fachrichtungen
| Lfd.
Nr. |
Teil
des Ausbildungsberufsbildes |
Fertigkeiten
und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen
Planens, Durchfuehren und Kontrollieren zu vermitteln
sind |
| 8. |
Informations-
und telekommunikations-technische Systeme
(§ 10 Abs. 2 Nr. 8) |
|
| 8.1 |
Architekturen
(§ 10 Abs. 2 Nr. 8.1) |
a)
Rechenarchitekturen beurteilen und einordnen
b) Softwarearchitekturen aufgabenbezogen entwickeln
c) Softwarearchitekturen an Betriebssysteme anpassen
d) Softwarearchitekturen in Netze integrieren
e) Betriebssysteme anpassen und konfigurieren |
| 8.2 |
Datenbanken
und Schnittstellen
(§ 10 Abs. 2 Nr. 8.2) |
a)
Datenbankprodukte aufgabengerecht auswählen
b) Datenbankstrukturen, insbesondere logische Strukturen
der Daten, Objekte, Attribute, Relation und Zugriffsmethoden,
festlegen sowie Schluessel definieren
c) Sicherheitsmechanismen, insbesondere Zugriffsmoeglichkeiten
und -rechte, festlegen und implementieren
d) Werkzeuge zur Sicherstellung der Datenintegrität
implementieren
e) Datenbanksysteme testen und Optimieren
f) Datenbestände strukturieren und in eine
Datenbank uebernehmen
g) abfragen und Berichte von Datenbeständen unter
Nutzung einer Abfragesprache erstellen
h) Schnittstelenprogramme in einer Datenbankprogrammiersprache
erstellen |
| 9. |
Kundenspezifische
Anwendungsloesungen
(§ 10 Abs. 2 Nr. 9) |
|
| 9.1 |
Kundenspezifische
Anpassung und Softwarepflege
(§ 10 Abs. 2 Nr. 9.1) |
a)
Anwendungsloesungen entsprechend den kundenspezifischen
Anforderungen einrichten, konfigurieren und anpassen
b) Software an eine veränderte Umgebung anpassen
und weiterentwickeln
c) Anwendungsloesungen mit Hilfe von Applikationssprachen
erweitern
d) Fehler beseitigen
e) Konfiguration verwalten |
| 9.2 |
Bedienoberflächen
(§ 10 abs. 2 Nr. 9.2) |
a)
menuegesteuerte und grafische Bedienoberflächen
ergonomisch gestalten
b) Bedienoberflächen an die betriebliche Erfordernisse
anpassen
c) interaktive Applikationen unter Beruecksichtigung
fach- und benutzergerechter Dialoggestaltung |
| 9.3 |
Softwarebasierte
Präsentation
(§ 10 Abs. 2 Nr. 9.3) |
a)
Konzepte fuer softwarebasierte Präsentationen erstellen,
insbesondere Abläufe festlegen sowie Ton, Bild und
Text auswählen
b) Ton, Bild und Text in eine Präsentation integrieren
c) Präsentation durchfuehren |
| 9.4 |
Technisches
Marketing
(§ 10 Abs. 2 Nr. 9.4) |
a)
Leistungsumfang und Spezifikation erstellter Anwendungsloesungen
kundengerecht dokumentieren
b) Anwendungsloesungen und Dokumentationen fuer
den Vertrieb bereitstellen
c) Anwendungsloesungen präsentieren
d) Bedienungsunterlagen und Hilfe-Programme zur
Benutzerunterstuetzung bereitstellen sowie Systeme
zur interaktiven Benutzerunterstuetzung einrichten
e) Auf Benutzerprobleme eingehen, Vorschläge zur
Problembeseitigung unterbreiten |
| 10. |
Fachaufgaben
im Einsatzgebiet
(§ 10 Abs. 2 Nr. 10) |
|
| 10.1 |
Produkte,
Prozesse und Verfahren
(§ 10 Abs. 2 Nr. 10.1) |
a)
bereichs- und produktspezifische Informationen nutzen
b) die fuer das Einsatzgebiet typischen Produkte,
Prozesse und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen
an Anwendungsloesungen analysieren und in ein Loesungskonzept
umsetzen
c) die fuer das Einsatzgebiet spezifischen Plattformen
anwenden
d) Informationswege, -strukturen und -verarbeitung
sowie Schnittstellen zwischen verschiedenen Funktionsbereichen
des Einsatzgebietes analysieren
e) vorhandene Anwendungsloesungen im Einsatzgebiet
erfassen und nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit,
Funktionalität, Wirtschaftlichkeit und Erweiterbarkeit
bewerten |
| 10.2 |
Projektplanung
(§ 10 Abs. 2 Nr. 10.2) |
a)
Projektziele festlegen und Teilsaufgaben definieren
b) Teilsaufgaben unter Beachtung arbeitsorganisatorischer,
sicherheitstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte
planen, insbesondere Personalplanung, Sachmittelplanung,
Terminplanung und Kostenplanung durchfuehren
c) einsatzgebietstypische Designverfahren anwenden
d) Projektplanungswerkzeuge anwenden |
| 10.3 |
Projektdurchfuehrung
(§ 10 Abs. 2 Nr. 10.3) |
a)
einsatzgebietsspezifische Anwendungsloesungen unter
Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben
erstellen
b) die im Einsatzgebiet typischen Programmbibliotheken,
Programmmodule, Prozeduren, Algorithmen und Optimierungsverfahren
anwenden
c) bei der Auftragsbereitung mit Kunden, intern
Stellen und externen Dienstleistungen zusammenarbeiten
d) Anwendungsloesungen an Kunden uebergeben, Abnahmeprotokolle
anfertigen
e) Einfuehrung von Anwendungsloesungen unter Beruecksichtigung
der organisatorischen und terminlichen Vorgaben
mit den Kunden abstimmen und Vorgaben mit den Kunden
abstimmen und kontrollieren |
| 10.4 |
Projektkontrolle,
Qualitätssicherung
(§ 10 Abs. 2 Nr. 10.4) |
a)
Zielerreichung kontrollieren, insbesondere Soll-Ist-Vergleich
aufgrund der Planungsdaten durchfuehren
b) Qualitätssicherungsmaßnahmen projektbegleitend
durchfuehren
c) Projektablauf sowie Qualitätskontrollen und durchgefuehrte
Testläufe dokumentieren
d) bei Stoerungen im Projektablauf Kunden informieren
und Loesungsalternativen aufzeigen
e) Leistungen abrechen, Nachkalkulation durchfuehren,
abrechnungsrelevante Daten dokumentieren |
2.
Fachrichtung Systemintegration
| Lfd.
Nr. |
Teil
des Ausbildungsberufsbildes |
Fertigkeiten
und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen
Planens, Durchfuehren und Kontrollieren zu vermitteln
sind |
| 8. |
Systemintegration
(§ 10 Abs. 4 Nr. 8) |
|
| 8.1 |
Systemkonfiguration
(§ 10 Abs. 4 Nr. 8.1) |
a)
Rechner- und Systemarchitekturen sowie Betriebssysteme
beurteilen und einordnen
b) Betriebssysteme unter Beruecksichtigung ihrer
Vor- und Nachteile fuer bestimmte Anwendungsbereiche
auswählen und konfigurieren
c) Betriebssystemsteuerungssprachen anwenden
d) Speichermedien, Systemkomponenten und Ein- und
Ausgabegeräte auswählen
e) Hardwarekomponenten hard- und softwareseitig
einstellen, insbesondere Peripheriegeräte, Schnittstellen,
Übertragungswege und Übertragungsprotokolle, sowie
gerätespezifische Hilfs- und Steuerprogramme installieren
und konfigurieren
f) Kompatibilität von Systemkomponenten und Peripheriegeräten
beurteilen und Kompatibilitätsprobleme loesen
g) Hard- und Softwarekomponenten in bestehende Systeme
einpassen und in Betrieb nehmen |
| 8.2 |
Netzwerke
(§ 10 Abs. 4 Nr. 8.2) |
a)
Vor- und Nachteile verschiedener Netzwerktopologien,
-protokolle und -schnittstellen fuer unterschiedliche
Anwendungsbereiche bewerten
b) Netzwerkprodukte und Netzwerkbetriebssysteme
auswählen, Netzwerkkomponenten und Netzwerkbetriebssysteme
installieren und konfigurieren
c) Übergabe zwischen verschiedenen Netzwerken herstellen
d) Softwarearchitekturen in Netzwerke integrieren |
| 8.3 |
Systemloesungen
(§ 10 Abs. 4 Nr. 8.3) |
a)
Anwendungsprogramme und Softwarekomponenten hinsichtlich
ihres Leistungsumfanges beurteilen und entsprechend
den Kundenanforderungen auswählen
b) Softwarekomponenten unter Beachtung von Arbeitsabläufen
und Datenfluessen zu komplexen Systemloesungen integrieren
c) Systemloesungen entsprechend den kundenspezifischen
Anforderungen einrichten, konfigurieren und anpassen
d) Prozeduren zur Automatisierung von Abläufen erstellen
und in den Systemablauf einbinden
e) Sicherheitsmechanismen, insbesondere Zugriffsmoeglichkeiten,
festlegen und implementieren
f) Bedienoberflächen und Benutzerdialoge einrichten
g) Leistungsfähigkeit von Systemen der Informations-
und Telekommunikationstechnik ermitteln, beurteilen
und optimieren |
| 8.4 |
Einfuehrung
von Systemen
(§ 10 Abs. 4 Nr. 8.4) |
a)
Dokumentationen zielgruppengerecht erstellen, archivieren
und pflegen, insbesondere Programmierhandbuecher,
technische Dokumentationen, Hersteller-, System-
sowie Benutzerdokumentationen
b) Systemeinfuehrung planen und mit den beteiligten
Organisationseinheiten abstimmen
c) Datenuebernahme planen und durchfuehren
d) Systeme unter Beachtung der Betriebsabläufe steuern
e) Systemkomponenten aus integrierten Systemen entfernen |
| 9. |
Service
(§ 10 Abs. 4 Nr. 9) |
|
| 9.1 |
Benutzerunterstuetzung
(§ 10 Abs. 4 Nr. 9.1) |
a)
Anwendungsmoeglichkeiten, Leistungsspektren und
Bedienung komplexer Systeme vor Benutzern präsentieren
b) Bedienunterlagen und Hilfe-Programme zur Benutzerunterstuetzung
bereitstellen sowie Systeme zur interaktiven Benutzerunterstuetzung
einrichten
c) Benutzerprobleme aufnehmen und analysieren sowie
Vorschläge zur Problemloesung unterbreiten |
| 9.2 |
Fehleranalyse,
Stoerungsbeseitigung
(§ 10 abs. 4 Nr. 9.2) |
a)
Geräte pruefen, Fehler systematisch ermitteln und
beseitigen, Instandhaltung veranlassen
b) Daten von defekten Geräten retten und bereitstellen
c) Präventivmaßnahmen zur Fehlermeidung konzipieren
und durchfuehren |
| 9.3 |
Systemunterstuetzung
(§ 10 abs. 4 Nr. 9.3) |
a)
Richtlinien zur Nutzung informations- und telekommunikationstechnischer
Systeme erstellen und einfuehren, insbesondere
aa) zur Einhaltung von Lizenzbestimmungen
bb) fuer Zugriffsberechtigung
auf Datenbestände, deren Weitergeben und
Speicherung
cc) zur Datensicherung und Archivierung
dd) fuer die Notfallmaßnahmen
beim Ausfall von Systemen
b) Geräte, Software, Dokumentationen und Verbrauchermaterialien
fuer die die Nutzung informations- und telekommunikationstechnischer
Systeme beschaffen, bereitstellen und verwalten
c) Systemkapazitäten planen und Benutzern zuteilen
d) Verfahren zur Pflege und Verwaltung von Datenbeständen
einrichten
e) Zugangsvoraussetzungen fuer die Nutzung externer
Datenbanken und Informations- Telekommunikationssysteme
herstellen |
| 10. |
Fachaufgaben
im Einsatzgebiet
(§ 10 Abs.4 Nr. 10) |
|
| 10.1 |
Produkte,
Prozesse und Verfahren
(§ 10 Abs. 4 Nr. 10.1) |
a)
bereichs- und produktspezifische Informationen nutzen
b) die fuer das Einsatzgebiet typischen Produkte,
Prozesse und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen
an komplexe Systemloesungen analysieren und in ein
Loesungskonzept umsetzen
c) Informationswege, -strukturen und -verarbeitung
sowie Schnittstellen zwischen verschiedenen Funktionsbereichen
des Einsatzgebietes analysieren
d) vorhanden Systemloesungen im Einsatzgebiet
erfassen und nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit,
Funktionalität, Wirtschaftlichkeit und Erweiterbarkeit
bewerten |
| 10.2 |
Projektplanung
(§ 10 Abs.4 Nr. 10.2) |
a)
Projektziele festlegen und Teilaufgaben definieren
b) Teilaufgaben unter Beachtung arbeitsorganisatorischer,
sicherheitstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte
planen, insbesondere Personalplanung, Sachmittelplanung,
Terminalplanung und Kostenplanung durchfuehren
c) Systemkonzeption unter Anwendung einsatzgebietstypischer
Verfahren erstellen
d) Projektplanungswerkzeuge anwenden |
| 10.3 |
Projektdurchfuehrung
(§ 10 Abs. 4 Nr. 10.3) |
a)
einsatzgebietstypische Systemloesungen unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben erstellen
b) die im Einsatzgebiet typischen Werkzeuge und
Verfahren anwenden sowie Systemkomponenten einsetzen
c) bei der Auftragserarbeitung mit Kunden, internen
Stellen und externen Dienstleistungen zusammenarbeiten
d) Gesamtsystem an Kunden uebergeben, Abnahmeprotokolle
anfertigen
e) Einfuehrung von Systemloesungen unter Beruecksichtigung
der organisatorischer und terminlicher Vorgaben
mit Kunden abstimmen und kontrollieren |
| 10.4 |
Projektkontrolle,
Qualitätssicherung
(§ 10 Abs. 4 Nr. 10.4) |
a)
Zielerreichung kontrollieren, insbesondere Soll-Ist-Vergleich
aufgrund der Planungsdaten durchfuehren
b) Qualitätssicherungsmaßnahmen projektbegleitend
durchfuehren
c) Projektabläufe sowie Qualitätskontrollen und
durchgefuehrte Testabläufe dokumentieren
d) bei Stoerungen im Projektablauf Kunden informieren
und Loesungsalternativen aufzeigen
e) Leistungen abrechnen, Nachkalkulation durchfuehren,
abrechnungsrelevante Daten dokumentieren |
Anlage
2 Teil B
( zu § 11)
Ausbildungsrahmenplan
fuer die Berufsausbildung Fachinformatiker/Fachinformatikerin
-Zeitliche Gliederung-
Abschnitt
I
Fachrichtung
Anwendungsentwicklung
1.
Ausbildungsjahr
(1)
In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind
schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
4.1
Einsatzfelder und Entwicklungstrends, Lernziel a,
4.2 Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme,
4.3 Anwendungssoftware,
5.3 Installieren und Konfigurieren
zu vermitteln.
(2)
In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind
schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildposition
2.1
Leistungserstellung und -verwaltung, Lernziele a, c
und d,
2.4 Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele
c, f und g,
zu vermitteln.
(3)
In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind
schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildposition
2.2
kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele und
d,
5.2 Programmiertechniken,
6.1 Analyse und Design, Lernziele d und
e,
6.2 Programmerstellung und -dokumentation,
Lernziele d bis g,
6.4 Testverfahren, Lernziele a, b und d
zu vermitteln
(4)
In einem Zeitraum von insgesamt 1 bis 2 Monaten sind
in Verbindung mit den Absätzen 1 bis 3 sind schwerpunktmäßig
die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Lernziele a, b, e bis g
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei
der Arbeit,
1.4 Umweltschutz,
2.2 betriebliche Organisation, Lernziele
a bis c,
3.1 Informieren und Kommunizieren,
3.2 Planen und Organisieren, Lernziele a
bis c und g,
3.3 Teamarbeit
zu vermitteln.
2.
Ausbildungsjahr
(1)
In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind
schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildposition
2.2
Leistungserstellung und -verwaltung, Lernziel b,
2.2 betriebliche Organisation, Lernziel
d,
2.3 Beschaffung,
2.4 Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele
a, b, d und e
2.5 kaufmännische Steuerung und Kontrolle,
Lernziele b und c
3.2 Planen und Organisieren, Lernziele d
bis f
4.1 Einsatzfelder und Entwicklungstrends,
Lernziele b bis d,
5.1 Ist-Analyse und Konzeption
zu vermitteln sowie Verbindung damit die Vermittlung
der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
1.4 Umweltschutz,
2.4 Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele
g
2.5 kaufmännische Steuerung und Kontrolle,
Lernziele a und d,
3.1 Informieren und Kommunizieren
fortzufuehren.
(2)
In einem Zeitraum von insgesamt von insgesamt 2 bis
4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und
Kenntnisse der Berufsbildposition
4.4 Netze, Dienste
5.4 Datenschutz und Urheberrecht,
5.5 Systempflege
6.3 Schnittstellenkonzepte
9.1 kundenspezifische Anpassung und Softwarepflege
zu vermitteln sowie Verbindung damit die Vermittlung
der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
3.1 Informieren und Kommunizieren
fortzufuehren.
(3)
In einem Zeitraum von insgesamt von insgesamt 4 bis
6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und
Kenntnisse der Berufsbildposition
6.1 Analyse und Design, Lernziele a bis
c,
6.2 Programmerstellung und -dokumentation,
Lernziele a bis c,
6.4 Testverfahren, Lernziele c,
8.1 Architekturen,
8.2 Datenbanken und Schnittstellen,
9.2 Bedienoberflächen,
9.3 softwarebasierte Präsentation
zu vermitteln sowie Verbindung damit die Vermittlung
der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
6.1 Analyse und Design, Lernziele d und
e,
6.2 Programmerstellung und -dokumentation,
Lernziele d bis g
6.4 Testverfahren, Lernziele a, b und d,
fortzufuehren
3.
Ausbildungsjahr
(1)
In einem Zeitraum von insgesamt von insgesamt 2 bis
4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und
Kenntnisse der Berufsbildposition
7. Schulung,
9.4 technisches Marketing
zu vermitteln sowie Verbindung damit die Vermittlung
der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
2.4 Markt- und Kundenbeziehungen,
Lernziele b und c,
3.1 Informieren und Kommunizieren,
Lernziele b und c,
4. informations- und telekommunikationstechnische
Produkte und Märkte,
9.3 softwarebasierte Präsentation
fortzufuehren.
(2)
In einem Zeitraum von insgesamt von 8 bis 10 Monaten
sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildposition
1.2 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Lernziele c und d,
10. Fachaufgaben im Einsatzgebiet
zu vermitteln sowie Verbindung damit die Vermittlung
der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei
der Arbeit,
1.4 Umweltschutz,
2.5 kaufmännische Steuerung und Kontrolle,
3. Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken,
6. Systementwicklung,
8. informations- und telekommunikationstechnische
Systeme,
9. kundenspezifische Anwendungsloesungen
fortzufuehren.
Abschnitt
II
Fachrichtung Systemintegration
1.
Ausbildungsjahr
(1)
In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind
schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildposition
4.1 Einsatzfelder und Entwicklungstrends,
Lernziel a,
4.2 Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme,
4.3 Anwendungssoftware,
5.3 Installieren und Konfigurieren
zu vermitteln.
(2)
In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monate sind
schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildposition
2.1 Leistungserstellung und -verwertung,
Lernziele a, c und d,
2.4 Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele
c, f und g,
zu vermitteln.
(3)
In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind
schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildposition
2.5 kaufmännische Steuerung und Kontrolle,
Lernziele a und d,
5.2 Programmiertechniken,
6.1 Analyse und Design, Lernziele d und
e,
6.2 Programmerstellung und -dokumentation,
Lernziele d bis g,
6.4 Testverfahren, Lernziele a, b und d,
zu vermitteln.
(4)
In einem Zeitraum von insgesamt 1 bis 2 Monaten sind
in Verbindung mit den Absätzen 1 bis 3 schwerpunktmäßig
die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Lernziele a, b, e bis g,
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei
der Arbeit,
1.4 Umweltschutz,
2.2 betriebliche Organisation, Lernziele
a bis c,
3.1 Informieren und Kommunizieren,
3.2 Planen und Organisieren, Lernziele a
bis c und g,
3.3 Teamarbeit,
zu vermitteln.
2.
Ausbildungsjahr
(1)
In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten
sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildposition
2.1 Leistungserstellung und -verwaltung,
Lernziel b,
2.2 betriebliche Organisation, Lernziel
d,
2.3 Beschaffung,
2.4 Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele
a, b, d und e,
2.5 kaufmännische Steuerung und Kontrolle,
Lernziele b und c,
3.2 Planen und Organisieren, Lernziele d
bis ,
4.1 Einsatzfelder und Entwicklungstrends,
Lernziele b bis d,
5.1 Ist-Analyse und Konzeption,
zu vermitteln sowie Verbindung damit die Vermittlung
der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
1.4 Umweltschutz, Lernziele b bis d,
2.4 Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziel
g,
2.5 kaufmännische Steuerung und Kontrolle,
Lernziele a und d,
3.1 Informieren und Kommunizieren
fortzufuehren.
(2)
In einem Zeitraum von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind
schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildposition
4.4 Netze , Dienste
5.4 Datenschutz und Urheberrecht,
5.5 Systempflege,
6.3 Schnittstellenkonzepte,
8.1 Systemkonfiguration,
8.2 Netzwerke,
8.3 Systemloesungen,
zu vermitteln sowie Verbindung damit die Vermittlung
der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
3.1 Informieren und Kommunizieren
fortzufuehren.
(3)
In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind
schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildposition
6.1 Analyse und Design, Lernziele a bis
c,
6.2 Programmerstellung und -dokumentation,
Lernziele a bis c,
6.4 Testverfahren, Lernziel c,
zu vermitteln sowie Verbindung damit die Vermittlung
der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
6.1 Analyse und Design, Lernziele d und
e,
6.2 Programmerstellung und -dokumentation,
Lernziele d bis g,
6.4 Testverfahren, Lernziele a, b und d,
fortzufuehren.
3.
Ausbildungsjahr
(1)
In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind
schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildposition
7. Schulung,
8.4 Einfuehrung von Systemen,
9. Service
zu vermitteln sowie Verbindung damit die Vermittlung
der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
2.2 Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele
b und c,
3.1 Informieren und Kommunizieren, Lernziele
b, c und e,
4. informations- und telekommunikationstechnische
Produkte und Märkte,
9.3 Systemunterstuetzung, Lernziel a
fortzufuehren.
(2)
In einem Zeitraum von insgesamt 8 bis 10 Monaten sind
schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildposition
1.2 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Lernziele c und d,
10 Fachaufgaben im Einsatzgebiet
zu vermitteln sowie Verbindung damit die Vermittlung
der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei
der Arbeit,
1.4 Umweltschutz,
2.5 kaufmännische Steuerung und Kontrolle,
3. Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken,
6. Systementwicklung,
8. Systemintegration
fortzufuehren.